Beitreibung deutscher Ordnungsgelder im EU-Ausland

Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines von einem deutschen Gericht gemäß § 890 ZPO verhängten Ordnungsgeldes im Ausland nicht entgegen.

Beitreibung deutscher Ordnungsgelder im EU-Ausland

Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO dar. Der Antrag auf Bestätigung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel kann auch von dem Gläubiger gestellt werden, der den Beschluss erwirkt hat.

Das für die Heilung von Belehrungsmängeln gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO bestehende Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung gilt auch für in Beschlussform ergangene Entscheidungen. Die Möglichkeiten einer Heilung der Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernisse sind in Art. 18 EuVTVO abschließend geregelt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2010 – I ZB 116/08

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