Der arbeitsunfähige Zeuge und das privatärztliche Attest

Ein privatärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit stellt keine genügende Entschuldigung eines im Termin ausgebliebenen Zeugen dar.

Der arbeitsunfähige Zeuge und das privatärztliche Attest

Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt (§ 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO wieder aufgehoben (§ 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe1. Als derartige Entschuldigungsgründe werden nur äußere Ereignisse anerkannt, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung oder eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen. Selbst die Dauererkrankung eines Zeugen vermag sein Ausbleiben jedoch nur dann genügend zu entschuldigen, wenn ihm dadurch ein Erscheinen vor Gericht unzumutbar wird2. Der durch ein privatärztliches Attest belegte Umstand, der Zeuge sei am Verhandlungstag arbeitsunfähig gewesen, genügt dafür nicht3, denn ein arbeitsunfähiger Zeuge kann gleichwohl verhandlungs- und reisefähig sein. Es obliegt nicht den Gerichten, dem säumigen Zeugen die Reise- und Verhandlungsfähigkeit nachzuweisen. Vielmehr muss sich der Zeuge seinerseits hinreichend entschuldigen.

Das Finanzgericht hat die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache, die Bedeutung der Zeugenaussage für die Entscheidung sowie die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Mai 2012 – III B 223/11

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 27.06.2002 – III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.[↩]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.1998 – II B 34/97, BFH/NV 1998, 864[↩]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 16.12.2005 – VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771[↩]
  4. z.B. BFH, Beschluss vom 08.11.2006 – VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468[↩]