Eine Klausel eines Reiseveranstalters ist unwirksam, wenn sie den Reisenden zu einer Anzahlung verpflichtet, die ein Drittel des Gesamtreisepreises übersteigt.
Die Regelung einer Vorleistungspflicht unterliegt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Der Vorschrift des § 320 BGB kommt eine Leitbildfunktion
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