Feiertagszuschläge für Ostersonntag und Pfingstsonntag

Arbeitnehmer in der Brot- und Backwarenindustrie haben für Ostersonntag und Pfingstsonntag Anspruch auf den Feiertagszuschlag von 200%.

Feiertagszuschläge für Ostersonntag und Pfingstsonntag

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht für ein Arbeitsverhältnis, für das kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossene Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, in den Betrieben der Großbäckereien und in den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.1989 idF vom 05.05.2000 (MTV) gilt. § 4 dieses MTV regelt die Zuschläge u.a. für Feiertagsarbeit. Der  zwischenzeitlich in Kraft getretene Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, in den Betrieben der Großbäckereien und in den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebes Nordrhein-Westfalen vom 02.01.2020 enthält in § 4 wortgleiche Regelungen.

Das Bundesarbeitsgericht bejahte für den Oster- und den Pfingstsonntag ein Anspruch auf den vollen 200%igen Feiertagszuschlag nach § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV, nicht nur auf den 50%igen Zuschlag für Sonntagsarbeit. Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung des MTV.

Ostersonntag und Pfingstsonntag sind hohe Feiertage iSv. § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV. Dem steht nicht entgegen, dass es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dem der Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses liegt1. In Nordrhein-Westfalen sind nach § 2 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW weder der Ostersonntag noch der Pfingstsonntag gesetzliche Feiertage. Tarifvertragliche Regelungen über die Zahlung eines Zuschlags für Feiertagsarbeit knüpfen regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an. Abweichende Regelungen müssen deutlich erkennbar sein2.

Aus den Regelungen des MTV geht deutlich hervor, dass der gegenüber dem Sonntagszuschlag erheblich höhere Feiertagszuschlag auch für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag zu zahlen ist, obwohl es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt.

Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung eines Tarifvertrags vorrangig auszugehen ist3. Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden; vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen4.

Nach dem Wortlaut von § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 200 % für Arbeit an sog. hohen Feiertagen zu zahlen. Der Begriff der hohen Feiertage ist mit dem Klammerzusatz „Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten“ versehen. Klammerzusätze zu einem bestimmten Begriff haben im Allgemeinen den Sinn, diesen Begriff zu erläutern. Das kann dazu führen, dass der durch den Klammerzusatz erläuterte Begriff einen anderen Sinn erhält, als ihm nach seinem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz zuzuerkennen wäre. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag kommt einem Klammerzusatz für die Bestimmung eines vorangestellten Begriffs entscheidende Bedeutung zu5. Für die Frage, ob der Ostersonntag und der Pfingstsonntag zu den hohen Feiertagen im Tarifsinn gehören, ist daher von hervorgehobener Bedeutung, ob diese Tage zu Ostern und Pfingsten gehören.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der jeweilige Sonntag der zentrale Tag an Ostern und Pfingsten. Es liegt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch fern, dass unter Ostern und Pfingsten zwar der jeweilige Montag, nicht dagegen der Sonntag zu verstehen sein soll. Für ein solches Verständnis hätte es nahegelegen, den Ostermontag und den Pfingstmontag ausdrücklich zu benennen.

Die Tarifvertragsparteien haben die Begriffe Ostern und Pfingsten in § 3 Nr. 4 MTV ebenfalls in dem Sinn verwendet, dass der jeweilige Sonntag erfasst ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriffen Ostern und Pfingsten in § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV dieselbe Bedeutung beimessen wollten. Nach § 3 Nr. 4 MTV soll die Arbeit an Tagen vor Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten möglichst um 12:00 Uhr enden. Der Sinn dieser Regelung erschließt sich nur, wenn damit ein früheres Ende der Arbeit am Samstag vor dem Ostersonntag oder dem Pfingstsonntag gemeint ist. Samstage sind nach § 3 Nr. 1 Buchst. b MTV regelmäßig Arbeitstage. Dagegen soll an Sonntagen nach dem tarifvertraglichen Regelungszusammenhang ohnehin grundsätzlich nicht gearbeitet werden, sodass ein früheres Ende der Arbeit an diesen Tagen allenfalls einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben könnte.

Der Begriff der hohen Feiertage in § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV ist ohne Rückgriff auf den Klammerzusatz zwar nicht eindeutig, legt nach seinem Wortsinn jedoch ebenfalls nahe, dass darunter auch der Ostersonntag und der Pfingstsonntag zu verstehen sind. Unter dem Begriff der hohen Feiertage werden in Fachkreisen im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach §§ 9 ff. ArbZG verbreitet Ostern, Pfingsten und Weihnachten verstanden. Teilweise werden auch der Neujahrstag und der 1.05.zu den hohen Feiertagen gerechnet. Der Begriff der hohen Feiertage wird in Fachkreisen in Bezug auf die Sonn- und Feiertagsruhe verbreitet dahin verstanden, dass Ostern und Pfingsten einschließlich des jeweiligen Sonntags erfasst sein sollen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der hohen Feiertage auch hinsichtlich der Zuschlagsregelung in diesem Sinn verwendet haben6.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung vom 05.05.1998 in den Fassungen vom 21.10.2014 und 29.10.2019 für Nordrhein-Westfalen lautet: „An den Feiertagen Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten (hohe Feiertage) ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf die besondere Bedeutung dieser Tage für die Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.“

Das Landesarbeitsgericht verweist zutreffend auf den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.12.2013 III 2 – 8312 zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes. Dort wird in der Nr. 5 zu § 13 Abs. 4 und 5 ArbZG der Ausdruck der hohen Feiertage verwendet. Nach dem dortigen Klammerzusatz gehören zu den hohen Feiertagen unter anderem die „Weihnachts, Oster- und Pfingstfeiertage“.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in Bezug auf Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 9 ArbZG den Begriff der hohen Feiertage mit einem entsprechenden Klammerzusatz versehen7.

Der Ausdruck der hohen Feiertage wird auch in der einschlägigen Kommentarliteratur teilweise für Ostern, Pfingsten und Weihnachten verwendet8.

Eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelung des § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV nach Sinn und Zweck spricht ebenfalls dafür, dass für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag ein Feiertagszuschlag in Höhe von 200 % zu zahlen ist. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den erkennbaren Sinn und Zweck der tariflichen Regelung über Zuschläge an sog. hohen Feiertagen darin gesehen, dass die betroffenen Arbeitnehmer eine finanzielle Kompensation der mit der Arbeit an Feiertagen verbundenen Nachteile und Erschwernisse erhalten sollen9. Die besondere Belastung besteht darin, dass sie an Tagen zur Arbeitsleistung herangezogen werden, die von vielen Arbeitnehmern als besonders wichtig für die Freizeitgestaltung angesehen werden. Die Beeinträchtigung der privaten Belange ist am Ostersonntag und Pfingstsonntag nicht geringer, sondern eher höher als am Ostermontag und Pfingstmontag. Die Tarifvertragsparteien wären im Rahmen ihrer Tarifautonomie zwar frei, für Arbeit am Ostermontag und Pfingstmontag einen höheren Zuschlag zu vereinbaren als für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag. Sofern der Wortlaut ein solches Ergebnis vorgäbe, rechtfertigte der Sinn und Zweck keine den Wortlaut übersteigende Auslegung10. Für den hier auszulegenden Tarifvertrag bestätigt die Interpretation nach Sinn und Zweck jedoch das Ergebnis der Wortlautauslegung.

Der tarifliche Gesamtzusammenhang steht dem nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die Arbeitgeberin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, § 4 Abschn. a Nr. 4 MTV enthalte eine abschließende Begriffsbestimmung dahin, dass ausschließlich Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zuschlagpflichtig iSd. § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV sei. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Die Überschriften in § 4 Abschn. a MTV („Begriffsbestimmung“) und in § 4 Abschn. b MTV („Zuschläge“) legen zunächst das Verständnis nahe, dass in § 4 Abschn. a MTV bestimmte Begriffe verbindlich definiert werden, die in § 4 Abschn. b MTV zugrunde gelegt werden, um darauf aufbauend die Höhe der Zuschläge festzulegen.

Eine solche durch die Überschriften zu § 4 Abschn. a und b MTV angedeutete Systematik wird in den tarifvertraglichen Regelungen jedoch nicht umgesetzt. Vielmehr finden sich in § 4 Abschn. a MTV neben Begriffsbestimmungen auch Rechtsfolgen begründende Regelungen. So enthält § 4 Abschn. a Nr. 1 Satz 1 MTV zwar eine Definition der Mehrarbeit. In § 4 Abschn. a Nr. 1 Satz 2 MTV folgt dann jedoch eine Regelung, unter welcher Voraussetzung ein Arbeitszeitausgleich möglich ist. § 4 Abschn. a Nr. 2 MTV enthält keine Begriffsbestimmungen, sondern ausschließlich inhaltliche Regelungen zu der Frage, inwieweit Arbeit für Fahrpersonal mehrarbeitszuschlagpflichtig ist.

Umgekehrt finden sich in § 4 Abschn. b MTV eigenständige Definitionen, die sich von den Begriffsbestimmungen in § 4 Abschn. a MTV absetzen. So wird unter § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV nicht lediglich der Begriff des Feiertags aus § 4 Abschn. a Nr. 4 MTV aufgegriffen, sondern es wird der neue Begriff des hohen Feiertags eingeführt und mit einem Klammerzusatz näher bestimmt. Damit enthält § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV eine eigene Begriffsbestimmung des hohen Feiertags, die sich von der Definition des Feiertags in § 4 Abschn. a Nr. 4 MTV unterscheidet. Den Umstand, dass § 4 Abschn. b MTV nicht lediglich auf den Begriffsbestimmungen in § 4 Abschn. a MTV aufbaut, verdeutlicht auch die Regelung in § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. d MTV. Danach ist für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen ein Zuschlag von 150 % zu zahlen. Der dort neu eingeführte Begriff des Wochenfeiertags ist in § 4 Abschn. a MTV nicht definiert. Gegen die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien in § 4 Abschn. b MTV streng den Begriff des Feiertags aus § 4 Abschn. a Nr. 4 MTV zugrunde legen, spricht im Übrigen, dass es in diesem Fall nicht der Konkretisierung in § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. d MTV bedurft hätte, wonach es sich um einen „gesetzlichen“ Feiertag handeln muss.

Die Arbeitgeberin kann sich entgegen der von ihr in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung nicht mit Erfolg darauf berufen, § 4 Abschn. a Nr. 4 MTV verliere jeglichen Anwendungsbereich, wenn für Arbeit an Tagen, die keine gesetzlichen Feiertage seien, dennoch ein Feiertagszuschlag zu zahlen sei. Unabhängig von der Frage, für welche Tage ein Feiertagszuschlag zu zahlen ist, regelt § 4 Abschn. a Nr. 4 MTV jedenfalls auch, dass Sonn- und Feiertagsarbeit die an diesen Tagen in der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit ist. Damit schließt er die Möglichkeit aus, dass der Beginn und das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe im Schichtbetrieb nach § 9 Abs. 2 ArbZG um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden können.

Die anhand von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie tarifvertraglichem Gesamtzusammenhang gefundene Auslegung des § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV setzt sich nicht in Widerspruch zu früheren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts zu tarifvertraglichen Zuschlägen für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag11. In diesen Entscheidungen ist das Bundesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangt, dass nach den jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen ein hoher Feiertagszuschlag für Arbeit an Ostersonntagen oder Pfingstsonntagen nicht verlangt werden kann. Entscheidend war, dass die Zahlung eines Zuschlags für Feiertagsarbeit in tarifvertraglichen Regelungen regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort anknüpft. Anders als im hier auszulegenden MTV fehlten in den dort maßgeblichen Tarifverträgen deutliche Anhaltspunkte für eine abweichende Regelung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2021 – 10 AZR 236/19

  1. BAG 17.03.2010 – 5 AZR 317/09, Rn. 18, BAGE 133, 337[]
  2. BAG 17.08.2011 – 10 AZR 347/10, Rn. 12; 13.04.2005 – 5 AZR 475/04, zu I 2 b der Gründe[]
  3. vgl. etwa BAG 25.10.2017 – 7 AZR 712/15, Rn. 17; 24.02.2016 – 7 AZR 253/14, Rn. 51[]
  4. BAG 19.09.2018 – 10 AZR 496/17, Rn. 28; 26.04.2017 – 10 AZR 589/15, Rn. 15 mwN[]
  5. BAG 2.11.2016 – 10 AZR 615/15, Rn. 25 mwN[]
  6. vgl. BAG 26.04.2017 – 10 AZR 589/15, Rn. 15[]
  7. OVG NRW 10.04.2000 – 4 A 756/97 – im Tatbestand[]
  8. ErfK/Wank 21. Aufl. ArbZG § 13 Rn. 16; Baeck/Deutsch/Winzer ArbZG 4. Aufl. § 13 Rn. 90[]
  9. vgl. BAG 17.03.2010 – 5 AZR 317/09, Rn. 16, BAGE 133, 337[]
  10. BAG 17.03.2010 – 5 AZR 317/09 – aaO[]
  11. vgl. BAG 17.08.2011 – 10 AZR 347/10; 17.03.2010 – 5 AZR 317/09, BAGE 133, 337; 13.04.2005 – 5 AZR 475/04[]

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