Die Rechtsmittelbelehrung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nicht deshalb fehlerhaft i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO, weil sie im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich die zur Vertretung befugten Personen benennt, sondern insoweit allein auf die gesetzliche Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO verweist1. Die im Zivilprozess geltende Regelung über die Belehrung über den Anwaltszwang (§ 232 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 05.12 2012, BGBl. I S. 2418) findet mit Blick auf den abschließenden Charakter von § 58 Abs. 1 VwGO und die differenzierte Vertretungsmöglichkeit gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 ff. VwGO im Verwaltungsprozess keine Anwendung.
Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil ist insbesondere nicht dadurch fehlerhaft, dass sie im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich die zur Vertretung befugten Personen benennt, sondern insoweit allein auf die gesetzliche Regelung verweist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss3. § 58 Abs. 1 VwGO schreibt insoweit allein eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist vor. Weitere Inhalte der Rechtsbehelfsbelehrung sind nicht vorgeschrieben. Insbesondere ist es nicht notwendig, in der Rechtsmittelbelehrung darüber aufzuklären, welche Personen genau den gesetzlichen Vertretungszwang erfüllen.
Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus § 232 ZPO n.F. i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO. § 58 Abs. 1 VwGO bildet insoweit eine abschließende Regelung, die einer Ergänzung durch § 232 ZPO nicht zugänglich ist. Gemäß § 232 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 05.12 20124 hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel und – soweit hier von Bedeutung – über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. In der Auslegung durch die Bundesregierung in der Begründung des dem Gesetz zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs umfasst die vorgeschriebene Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs auch einen Hinweis auf einen bestehenden Anwaltszwang5. Die Regelung ist in Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2009 – V ZB 174/08 –6 sowie auf den Beschluss der 81. Justizministerkonferenz vom 23./24.06.2010, eine Rechtsbehelfsbelehrung in das zivilgerichtliche und zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren einzuführen, getroffen worden7. Sie betrifft allein das zivilprozessuale Verfahren. Die Justizministerkonferenz führte zur Begründung ihrer Initiative Wertungswidersprüche zu anderen Verfahrensordnungen an, die bereits Regelungen über Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten. Die Einführung von § 232 ZPO diente der Umsetzung dieses Beschlusses der Justizministerkonferenz8. Mit der Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung durch § 232 ZPO wurde ein Defizit der Zivilprozessordnung ausgeglichen. Es wurde keine Regelung über andere Verfahrensordnungen getroffen. § 58 Abs. 1 VwGO wurde nicht angepasst und gilt daher mit unverändertem Inhalt fort. Das folgt schließlich auch daraus, dass § 232 ZPO im Verständnis der amtlichen Begründung allein den Anwaltszwang zum Inhalt der Rechtsmittelbelehrung erhebt. Die Regelung in § 67 Abs. 4 Satz 3 ff. VwGO enthält aber eine wesentlich differenzierte Möglichkeit der Vertretung, die längst nicht auf Rechtsanwälte beschränkt ist.
Die Rechtsmittelbelehrung ist auch nicht unrichtig. Sie gibt die Gesetzeslage treffend wieder. Sie wird nicht dadurch unrichtig, dass das Oberverwaltungsgericht in seiner eigenen Rechtsmittelbelehrung die zur Vertretung befugten Personen und Organisationen benennt. Denn in beiden Fällen handelt es sich um freiwillige Angaben des Gerichts, die nur nicht falsch und nicht irreführend sein dürfen, was wie gezeigt, hier nicht der Fall ist.
Die angegriffene Passage der Rechtsmittelbelehrung ist zudem nicht irreführend. Es ist nicht irreführend, dass im Hinblick auf den Vertretungszwang die zur Vertretung berechtigten Personen bzw. Berufsgruppen nicht ausdrücklich genannt werden. Durch die gewählte Formulierung wird der Adressat der Rechtsmittelbelehrung nicht davon abgehalten, den richtigen Rechtsbehelf überhaupt, in der richtigen Frist und in der richtigen Form einzulegen. Allein dadurch, dass die angegriffene Rechtsmittelbelehrung darauf hinweist, dass in bestimmten, im Einzelnen benannten gesetzlichen Vorschriften Personen und Organisationen benannt sind, die zur Vertretung berechtigt sind, muss auch dem juristischen Laien klar sein, dass der zur Vertretung berechtigte Personenkreis durch Lektüre dieser Vorschriften ermittelt werden kann. Wegen dieses eindeutigen Verweises auf den Inhalt von Rechtsvorschriften kann er sich auch nicht darauf verlassen, dass in der Rechtsmittelbelehrung sämtliche von ihm zu beachtende Voraussetzungen für die Einlegung des Rechtsmittels genannt werden. Die angegriffene Rechtsmittelbelehrung erweckt wegen dieses Verweises gerade nicht den Eindruck, alle zu erfüllenden Anforderungen vollständig aufgelistet zu haben9. Traut der Rechtsmittelführer sich nicht zu, die in der Rechtsmittelbelehrung genannten Vorschriften aufzufinden oder ihren Inhalt hinreichend zu verstehen, ist es ihm zumutbar, diesbezüglich juristischen Rat einzuholen10.
Auch der letzte Satz der Rechtsmittelbelehrung, in dem darauf hingewiesen wird, dass „dies“ auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird, gelte, ist nicht irreführend und hindert nicht die rechtzeitige, formgerechte Einlegung der Berufung. Dieser Satz ist allein so zu verstehen, dass der im gesamten Absatz beschriebene Vertretungszwang nicht nur für die Durchführung der Verfahren, sondern schon bei der Einlegung des Rechtsbehelfs, hier also bei der Einlegung der Berufung, gilt. Der Beklagte will diesen Satz gleichwohl so verstanden wissen, dass er sich nur auf den unmittelbar davor stehenden Satz und nicht auf den gesamten Absatz bezieht. In dem unmittelbar davor stehenden Satz wird erläutert, dass ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 S. 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, sich selbst vertreten kann. Bezöge sich der letzte Satz der Rechtsmittelbelehrung nur auf diesen Satz, ergäbe er nach den Gesetzen der Denklogik keinen Sinn. Auch der juristische Laie darf der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung aber keine Sinnlosigkeit unterstellen; er hat vielmehr ein Verständnis des Textes zu wählen, das Sinn ergibt. Bei dem vom Beklagten gewählten Verständnis des letzten Satzes der Rechtsmittelbelehrung bestünde außerhalb der Fälle der Selbstvertretung kein Vertretungszwang bei der Einleitung von Verfahren. Wenn dies so wäre, machte es aber keinen Sinn, die Möglichkeit der Selbstvertretung auch auf die Einleitung des Verfahrens zu erstrecken; denn für die Einleitung von Verfahren bestünde ja gerade kein Vertretungszwang.
Auch das Verständnis der Rechtsmittelbelehrung, diese beschreibe einen Vertretungszwang allein für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, ist nicht nachvollziehbar und zeigt kein irreführendes Element der Rechtsmittelbelehrung auf. In Satz 1 des zitierten Absatzes heißt es ausdrücklich, dass sich „jeder Beteiligte“ vertreten lassen muss. Allein Satz 3 dieses Absatzes befasst sich mit Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dies ist vom Wortlaut her eindeutig.
Es ist auch nicht irreführend, dass der Begriff der Unzulässigkeit in der angegriffenen Passage der Rechtsmittelbelehrung fehlt. Insoweit genügt es, dass das Verwaltungsgericht mit dem Wort „muss“ eine eindeutige Verpflichtung, sich vertreten zu lassen, formuliert hat.
Ein irreführender Charakter der Rechtsmittelbelehrung lässt sich schließlich nicht damit darlegen, dass der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten eine Vielzahl von unzutreffenden Auslegungsmöglichkeiten ihres Wortlauts vorbringt, die – wie aufgezeigt – allesamt nicht tragfähig sind.
Ein Verfahrensfehler besteht auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW) betreffend die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gewährt hat. Die Rügen des Beklagten beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht von einer Zurechnung des Verschuldens des früheren Bevollmächtigten des Beklagten ausgegangen sei. Dem Argument des Oberverwaltungsgerichts, aus § 85 Abs. 2 ZPO folge, dass auch das Verschulden des nicht anwaltlichen Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen sei, hält der Beklagte allein entgegen, dass dessen Verschulden von dem Fehler des Verwaltungsgerichts, den nicht vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW zurückgewiesen zu haben, überlagert werde. Insoweit fehlt es schon an hinreichenden Darlegungen, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Vertretungsbefugnis des früheren Bevollmächtigten des Beklagten hätte erkennen müssen. Im Übrigen kommt § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Schutzfunktion im Hinblick auf den vertretenen Beteiligten zu. Primär geht es bei dieser Regelung darum, die geschäftsmäßige Prozessvertretung außerhalb der Rechtsanwaltschaft zu begrenzen bzw. auszuschließen11. Konsequenterweise kann sich der so Vertretene nicht auf eine fehlende Zurückweisung im Rechtsmittelverfahren berufen12. Systematisch ist der Schutz des Vertretenen vielmehr in § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO angelegt. Nach dieser Vorschrift kann ein an sich Vertretungsberechtigter vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn er nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Die Fachkompetenz des früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten zieht dieser jedoch nicht in Frage, sondern betont auf S. 12 der Beschwerdebegründung, er habe auf Grund dessen großer Erfahrung als „Disziplinarverteidiger“ darauf vertrauen dürfen, durch ihn fachkundig beraten zu werden.
Soweit der Beklagte darüber hinaus ein mangelndes Verschulden damit begründet, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. August 2015 – 2 B 61.2014 –
- im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.08.1997 – 1 B 145.97, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 C 2.01, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 27.08.1997 – 1 B 145.97, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5; vom 24.10.2012 – 1 B 23.12, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5; und vom 07.11.2014 – 2 B 45.14, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10 jeweils m.w.N.[↩]
- BGBl. I S. 2418[↩]
- BT-Drs. 17/10490 S. 13[↩]
- BGHZ 180, 199[↩]
- BT-Drs. 17/1049012 S. 11[↩]
- BT-Drs. 17/10490 S. 11[↩]
- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 C 2.01, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 – 9 B 83.09, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 Rn. 3 m.w.N.[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 34[↩]
- BT-Drs. 16/3655 S. 89 zu § 79 Abs. 3 ZPO[↩]










