Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell im Rahmen einer Musterfeststellungsklage mit Voraussetzungen und Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen zu befassen:
Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG
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