Einer Sparkasse steht bei einem Prämiensparvertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu. Die Klausel in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen begegnet auch keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Wirksamkeit einer
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