Die Werbung mit einer Preisermäßigung ist unzulässig, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bewarb der beklagte Lebensmitteldiscounter in einem Werbeprospekt ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises („4.44“) und eines weiteren klein gedruckten Preises („6.991„) sowie einer Preisermäßigung („-36 %“). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe „6.99“ verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44“. Der Lebensmitteldiscounter verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 € und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 €.
Die klagende Wettbewerbszentrale hält die Preiswerbung des Lebensmitteldiscounters für wettbewerbswidrig. Sie hat der Lebensmitteldiscounter auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Amberg hat der Klage stattgegeben1. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung des Lebensmitteldiscounters weitgehend zurückgewiesen2.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanz und wies auch die Revision des Discounters als unbegründet zurück; das Oberlandesgericht Nürnberg habe zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung des Lebensmitteldiscounters gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter sei:
Der Lebensmitteldiscounter ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Er hat deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat.
Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts Nürnberg wird die Werbung des Lebensmitteldiscounters diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält der Lebensmitteldiscounter den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung des Lebensmitteldiscounters ist deshalb unzulässig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 183/24
- LG Amberg, Urteil vom 29.01.2024 – 41 HK O 334/23[↩]
- OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2024 – 3 U 460/24[↩]
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