Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb

Ein nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen des Landes Baden-Württemberg anerkannter Verein steht bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Haltungsbedingungen gegenüber der zuständige Behörde ein einklagbarer Anspruch auf Einschreiten (hier: gegen einen Putenmastbetrieb) zu.

Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat ein solcher anerkannter Tierschutzverein gegen das Land Baden-Württemberg geklagt und begehrt, das beklagte Land zu verpflichten, dem Mastbetrieb die Putenhaltung vollständig oder bezüglich einzelner Rassen zu untersagen, hilfsweise über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten neu zu entscheiden. Der Mastbetrieb hält die Putenhähne in Herden mit über 5 000 Tieren je Mastdurchgang in zwei Ställen, die nicht weiter unterteilt und abgesehen von den Futter- und Tränkeinrichtungen nicht strukturiert sind. Außer auf vier Strohballen haben die Tiere keine Möglichkeit, eine erhöhte Ruhe- und Schlafposition einzunehmen. Der Land lehnte den Antrag des Tierschutzvereins auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen die Putenhaltung ab. Das Land lehnte den Antrag des Tierschutzvereins auf Einschreiten gegen die Putenhaltung ab.

Dessen Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos1. Auf die Berufung des Tierschutzvereins hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert, den Bescheid aufgehoben und den Land verpflichtet, über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen2. Einen Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung, so der Verwaltungsgerichtshof, habe der Tierschutzverein nicht. Eine Untersagung wäre unverhältnismäßig. Tierschutzkonforme Zustände könnten auch durch mildere Maßnahmen erreicht werden. Das Halten von Puten bestimmter Zuchtlinien, die nach Auffassung des Tierschutzvereins das Ergebnis verbotener Qualzucht seien, könne auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes nicht untersagt werden; die hierfür erforderliche Rechtsverordnung sei nicht erlassen worden. Abgesehen davon könne eine Qualzucht nicht festgestellt werden. Das Halten schnabelkupierter Puten könne ebenfalls mangels Rechtsgrundlage nicht untersagt werden. Der Tierschutzverein habe aber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten. Die Haltung der Puten im Betrieb der Putenmästerin entspreche nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten wögen so schwer, dass sich wirtschaftliche Interessen der Putenmästerin dagegen nicht durchsetzen könnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müsse die Behörde einschreiten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege in ihrem Ermessen.

Auf die Beschwerde des Landes hat das Bundesverwaltungsgericht dessen Revision zugelassen3. Es bedürfe der Klärung, ob die Tierschutzbehörden auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG ohne eine Regelung der Anforderungen an die Haltung von Mastputen in einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 TierSchG weitergehende Anforderungen an derartige Haltungen als bisher stellen können. Die Beschwerden des Tierschutzvereins und des Putenmästerin gegen die Nichtzulassung der Revision sind ohne Erfolg geblieben. Der Tierschutzverein hat Anschlussrevision eingelegt.

Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Landes gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das von der Putenmästerin praktizierte Haltungssystem gegen das Gebot des § 2 Nr. 1 TierSchG verstoße, Puten ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen:

Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof zur Konkretisierung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG an eine verhaltensgerechte Unterbringung nicht auf die Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen (Puteneckwerte 2013) abgestellt. Zu den für die Bewertung der Haltungsbedingungen in dem Betrieb der Putenmästerin maßgeblichen Parametern Gruppengröße, Besatzdichte und Stallstrukturierung – sind die Puteneckwerte 2013 nicht aussagekräftig, weil sie die Auswirkungen der festgelegten Eckwerte auf die Ermöglichung eines art- und bedürfnisentsprechenden Ruhe- sowie Sozialverhaltens der Puten nicht hinreichend erläutern und begründen.

Des Weiteren hat er zu Recht angenommen, dass der Begriff „angemessen“ eine Unterbringung meint, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Tierschutzes und den rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter schafft. Danach wird ausgehend von den für das Revisionsverfahren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs das Ruhe- und Sozialverhalten der Mastputen in dem Betrieb der Putenmästerin unangemessen beeinträchtigt.

Die festgestellten Beeinträchtigungen wiegen schwer. Die Putenmästerin kann durch zumutbare Maßnahmen ihr Haltungssystem verändern und dadurch den Bedürfnissen der Puten besser entsprechen. Der Land wird zu prüfen haben, welche konkreten Maßnahmen die Putenmästerin nunmehr zu ergreifen hat.

Die Anschlussrevision des Tierschutzvereins, mit der er nach erfolgloser Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sein auf die Untersagung der Haltung von Puten gerichtetes Klagebegehren weiterverfolgt hat, befand das Bundesverwaltungsgericht dagegen als unzulässig.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 2026 – 3 C 2.25

  1. VG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2018 – 15 K 17147/17[]
  2. VGH Baden-Württemberg, Urtiel vom 07.03.2024 – 6 S 3018/19[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2025 – 3 B 16.24[]