Ein Beschwerdeführer ist nicht allein dadurch in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG) beschränkt worden, dass ihn ein Gericht nach einer Vielzahl von Einggaben und Gehörsrügen in der gleichen Sache am Ende des die letzte Gehörsrüge zurückweisenden Beschlusses darauf hingewiesen hat, „dass erneutes Vorbringen ähnlicher Art in Zukunft nicht mehr beantwortet wird“.
Zwar wäre die Rechtsschutzgarantie offensichtlich verletzt, wenn Anträge von Bürgerinnen und Bürgern von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden. Die Gerichte müssen vielmehr jeden Streitgegenstand grundsätzlich umfassend tatsächlich und rechtlich prüfen und verbindlich in der Sache entscheiden1. Das hat das Landgericht hier jedoch auch getan.
Die lediglich informatorische Aussage zum zukünftigen Umgang mit Eingaben des Beschwerdeführers beschwert diesen schon nicht.
Ungeachtet dessen ist sie verfassungsrechtlich zwingend so zu verstehen, dass sich das Gericht mit weiteren Anträgen des Beschwerdeführers selbstverständlich tatsächlich und rechtlich befassen und über sie entscheiden wird. Demgegenüber gehört es nicht zum effektiven Rechtsschutz, auch rein wiederholendes Vorbringen bei gleichem Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nochmals zu bescheiden2. Nur darauf kann sich die Aussage des Landgerichts beziehen, denn über rein wiederholende Anträge zu entschiedenen Fragen müssen die Gerichte nicht immer wieder entscheiden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 1 BvR 2124/20











