Der Skiunfall und die Reiserücktrittsversicherung

Zum Reiseabbruch im Rahmen einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung führt nicht erst die tatsächliche Abreise sondern bereits die Tatsache, dass durch Eintritt eines versicherten Ereignisses (hier: eines Skiunfalls) Reiseunfähigkeit zu erwarten ist.

Der Skiunfall und die Reiserücktrittsversicherung

In dem aktuell vom Amtsgericht München entschiedenen Fall buchte eine Familie als Schwaben für den 10.02.-17.02.2024 einen Skiurlaub in Österreich für 7 Nächte für 150 Euro pro Übernachtung für jeden der Erwachsenen und 90 Euro pro Nacht für die Tochter. Im Vorfeld der Buchung hatten die Reisenden eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung bei einer Versicherung aus München abgeschlossen. Nach dieser hieß es u.a.:

Müssen Sie aus einem […] versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise […] bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.

Am 12.02. erlitt die Mutter einen Skiunfall mit Kreuzbandriss im linken Knie. Sie wurde am selben Tag vor Ort im Krankenhaus aufgenommen und am 13.02. operiert. Bei der Entlassung am 14.02. ordneten die Ärzte für den Heimtransport vom Urlaubsort Beinhochlagerung an. Die Reisende kontaktierte daraufhin ihre Versicherung wegen des Rücktransports. Diese stellte ihr für den Rücktransport den 16.02. in Aussicht. Die Reisende verblieb daher bis zum Rücktransport am 16.02. im Hotel. Am 16.02 reiste schließlich die gesamte Familie ab. Zu Hause verlangte die Reisende von der Versicherung die Erstattung des vollen Reisepreises für alle Reisenden und weiterer Kosten wie Skipässe in Höhe von 753 Euro. Die beklagte Versicherung war hingegen der Auffassung, dass die Reise nicht in der ersten Hälfte abgebrochen worden sei, sondern erst mit Rückreise am 16.02. und erstatte lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 390 €.

Die Mutter erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Kundin mit Urteil vom 24.02.2025 in weiten Teilen recht und verurteilte die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von 1.836 €:

Entgegen der Vorstellung der Versicherungsgesellschaft führt nicht erst Abreise zu einem Reiseabbruch, sondern führte bereits der Skiunfall zum Reiseabbruch. Der Vertrag definiert als Voraussetzung für den Versicherungsschutz nicht „Reiseabbruch“, sondern, dass durch Eintritt eines versicherten Ereignisses Reiseunfähigkeit zu erwarten ist. „Reiseabbruch“ bedeutet so nur, die Reise nicht mehr planmäßig fortzusetzen.

Dies führt dazu, dass – insbesondere dann, wenn wie hier ein versichertes Ereignis eintritt, das die Reise in deren Sinnhaftigkeit beendet, aber bis zum Vollzug des Reiseendes noch Organisation erforderlich ist – auch dann von Reiseabbruch auszugehen ist, wenn der Aufenthalt maßgeblich dem Warten auf die Abreise dient.

Das Amtsgericht München sprach neben den Hotelkosten für die Ehefrau auch Ersatz für die Hotelkosten des Ehemanns zu, da nach dem klägerischen Vortrag eine Fortführung der Reise auch für ihn unzumutbar war. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Verletzung immerhin eine Operation nötig machte und der einer Ehe zugrundeliegender rechtliche Wert der einer Solidargemeinschaft ist, die sich gerade in Zeiten von Hilfe- und Zuwendungsbedarf zeigt. Entsprechend ist objektiv unzumutbar, den [Ehemann] darauf zu verweisen, er möge, statt im Krankenhaus zu warten, weiter Skifahren gehen.

Bezüglich der Hotelkosten der Tochter wies das Gericht jedoch die Klage ab, da hier trotz gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert zur Frage, welche Auswirkungen der Unfall auf die Durchführung der Reise für die Tochter hatte, vorgetragen worden war. Ebenso war eine Erstattung der Skipässe nach den Bedingungen der Versicherungsgesellschaft ausgeschlossen.

Amtsgericht München, Urteil vom 24. Februar 2025 – 132 C 23372/24

Bildnachweis:

  • Skiunfall: Martin Büdenbender