Oberlandesgericht München

Restschuldbefreiung und der Schlusstermin

Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden.

Diese heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf folgenden Überlegungen:
Die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes muss schon

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Deliktische Forderung für 25%

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

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Reform des Insolvenzrechts

Der Deutsche Bundestag hat heute in 1. Lesung einen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Reform im Insolvenzrecht beraten. Der Entwurf sieht unter anderem eine Änderungen im Verfahren zur Restschuldbefreiung, eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen sowie eine Stärkung der Gläubigerposition

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