Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden.
Diese heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf folgenden Überlegungen:
Die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes muss schon





