Die in Anspruch genommene GAP-Versicherung – und der Rückstufungsschaden

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Geltendmachung eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung zu befassen, nachdem der GAP-Versicherungsschutz in Anspruch genommen worden war, um nach Beschädigung eines darlehensfinanzierten Fahrzeugs den noch teilweise valutierten Darlehensbetrag abzulösen.

Die in Anspruch genommene GAP-Versicherung – und der Rückstufungsschaden

Dem zugrunde lag ein Fall aus Rheine, in dem der klagende Geschädigte den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz eines Höherstufungsschadens in Anspruch nahm. Ein beim beklagten Haftpflichtversicherer haftpflichtversichertes Fahrzeug fuhr auf das Fahrzeug des Geschädigten auf. Der Geschädigte hatte für sein darlehensfinanziertes Fahrzeug eine Kaskoversicherung mit GAP-Versicherungsschutz abgeschlossen. Dieser GAP-Versicherungsschutz gleicht die Differenz zwischen der Schadensersatzleistung des Schädigers und dem Restwert des Fahrzeugs einerseits sowie der Restdarlehensforderung andererseits aus. Der Geschädigte nahm den GAP-Versicherungsschutz in Anspruch. Nach der Inanspruchnahme stufte der Kaskoversicherer des Geschädigten diesen höher, wodurch sich die schadensfreien Jahre reduzierten und sich eine Beitragserhöhung für die Dauer von 37 Jahren ergab, die zu einem prognostizierten Mehrbetrag von 2.601, 43 € führt. Der Haftpflichtversicherer regulierte die Sachschäden, lehnte die Erstattung der durch die Höherstufung des Geschädigten entstandenen Kosten jedoch ab.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Rheine hat die Klage des Geschädigten abgewiesen1, das Landgericht Münster die Berufung des Geschädigten zurückgewiesen2. Und der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision des Geschädigten zurückgewiesen:

Der Antrag auf Feststellung, dass der Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, dem Geschädigten sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall in Form des Höherstufungsschadens der Kaskoversicherung vollständig zu ersetzen, ist zwar zulässig.

Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO liegt für einen behaupteten künftigen Schaden vor, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird. Soweit der Antrag den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung betrifft, könnte der Geschädigte den geltend gemachten Schaden zwar beziffern. Die Feststellungsklage ist jedoch insgesamt zulässig, weil sich der geltend gemachte Schaden noch in der Fortentwicklung befände3.

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, dem Geschädigten einen durch die Höherstufung in der Kaskoversicherung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung folgende Rabattverlust (Höherstufungsschaden/Rückstufungsschaden) des Geschädigten kann als adäquate Folge der Beschädigung des Fahrzeugs vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sein4. Im vorliegenden Fall nahm der Geschädigte seine Kaskoversicherung jedoch nicht zur Behebung der durch den Verkehrsunfall verursachten Substanzschäden in Anspruch. Diese wurden vom Haftpflichtversicherer reguliert.

Der Geschädigte begründet seine Klage mit dem aus der Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes folgenden Rabattverlust. Er meint, ohne den Verkehrsunfall wäre er nicht gezwungen gewesen, den noch teilweise valutierten Darlehensbetrag sofort zu entrichten. Aufgrund des Darlehensvertrags habe er wegen des eingetretenen Totalschadens den noch teilweise valutierten Darlehensbetrag zwingend ablösen müssen. Diese Verpflichtung sei durch die GAPVersicherung abgedeckt. Ohne Inanspruchnahme der GAP-Versicherung hätte er den Differenzbetrag aus eigenem Vermögen ausgleichen müssen.

Aus diesem Vortrag des Geschädigten ergibt sich nicht, dass er den GAP-Versicherungsschutz in Anspruch nahm, um einen vom Haftpflichtversicherer zu ersetzenden Haftungsschaden auszugleichen oder abzuwenden. Der Geschädigte hat nicht dargelegt, durch den Unfall einen Haftungsschaden erlitten zu haben.

Die fortbestehende Belastung mit Darlehensraten als solche stellt für den Darlehensnehmer keinen mit der Beschädigung des darlehensfinanzierten Fahrzeugs zusammenhängenden Schaden dar, weil die Darlehensraten Gegenstand der mit dem Darlehensgeber getroffenen Vereinbarung sind und der Darlehensnehmer diese Zahlungen ohne Rücksicht auf den Untergang des finanzierten Objekts ohnehin bis zum Ablauf des Vertrages hätte entrichten müssen5. Zwar kann der durch den Verkehrsunfall verursachte Totalschaden des darlehensfinanzierten Fahrzeugs dazu führen, dass der Darlehensnehmer die Restdarlehenssumme sofort bezahlen muss6. Gleichwohl ergibt sich kein Haftungsschaden, soweit das Vermögen des Darlehensnehmers durch die vorzeitige Vertragsbeendigung im Vergleich zu seiner Erfüllungspflicht bei ungestörtem Vertragsverlauf insgesamt nicht mit höheren Verbindlichkeiten belastet ist. Vielmehr kommt ein vom Schädiger zu übernehmender Haftungsschaden des Darlehensnehmers nur insoweit in Betracht, als durch die unfallbedingte Beendigung des Darlehensvertrages die Pflicht zur vollständigen Restzahlung sofort ausgelöst wird und deshalb – unabhängig von der Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes – im Vergleich zur ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten entstehen7. So kann der Darlehensnehmer Schäden in Gestalt von Kreditkosten oder entgangener Kapitalnutzung liquidieren, wenn er infolge vorzeitiger Fälligstellung zur sofortigen Zahlung aller noch offenen Darlehensraten vertraglich verpflichtet ist und dieser Nachteil durch die gebotene Abzinsung nicht aufgefangen wird8.

Einen derartigen, aus der unfallbedingt vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens sich ergebenden Haftungsschaden hat der Geschädigte im hier entschiedenen Fall aber nicht dargelegt. Er hat lediglich vorgetragen, dass er den (Differenz-)Betrag ohne die Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes hätte aus eigenem Vermögen begleichen müssen. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass das Landgericht Münster insoweit weiteren Vortrag des Geschädigten übergangen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2024 – VI ZR 282/23

  1. AG Rheine, Urteil vom 07.09.2021 – 10 C 78/21[]
  2. LG Münster, Urteil vom 01.08.2023 – 9 S 1070/21[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 25.04.2006 – VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397 Rn. 7; jew. mwN[]
  4. vgl. dazu BFH, Urteile vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 11; vom 19.12.2017 – VI ZR 577/16, NJW 2018, 1598 Rn. 4; Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 221 f.; jew. mwN[]
  5. vgl. zu Leasingraten BFH, Urteil vom 05.11.1991 – VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22 12; Koch/Harnos, in: MünchKomm-BGB, 9. Aufl., BGB Finanzierungsleasing (Anh. § 515) Rn. 140; jew. mwN[]
  6. vgl. zum Leasingvertrag BFH, Urteil vom 05.11.1991 – VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22 14[]
  7. vgl. zum Leasingvertrag BFH, Urteil vom 05.11.1991 – VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22 15[]
  8. vgl. zum Leasingvertrag Koch/Harnos, in: MünchKomm-BGB, 9. Aufl., BGB Finanzierungsleasing (Anh. § 515) Rn. 140; siehe weiter zur Schadensminderungsobliegenheit, den eigenen Kaskoversicherer in Anspruch zu nehmen BFH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 9 ff. mit Anm. Heßeler[]

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