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Das Sabbatjahr eines Schulleiters

Die im rheinland-pfälzischen Schuldienst maßgebliche Rechtsnorm des § 6a Abs. 1 LehrArbZVO unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Lehrergruppen, insbesondere nicht zwischen Rektoren und Konrektoren einerseits und sonstigen Lehrkräften ohne eine solche Verwaltungsfunktion andererseits.

Ungeachtet des Status einer Lehrkraft ist für die

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Ein Sabbatjahr für den Grundschulrektor

Zwar kann grundsätzlich auch Schulleitern eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell bewilligt werden, wenn keine dienstlichen Belange dem entgegenstehen. Aufgrund der wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben eines Schulleiters ist dies jedoch nur ausnahmsweise der Fall.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht

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Unzumutbare Beamtenteilzeit

Ein nach dem Modell des „Sabbatjahres“ teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter hat Anspruch auf Überprüfung und ggf. Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der

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