Die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV werden durch das Anbieten eines sog. „Fast-Nullplans“ reglmäßig erfüllt, da ein solcher überwiegend nicht als perspektivlos im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sein wird.
Insoweit ist ein „Fast-Nullplan“ ist einem „flexible
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