Schuldenbereinigungsplan trotz widersprechender Pfändungsgläubigerin

Eine – im Rahmen der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zu einem Schuldenbereinigungsplan beachtliche – wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet nach einer akutellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus, wenn im Falle der Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Widerspruch und Rechtsmittel des Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens ist unbeachtlich.

Schuldenbereinigungsplan trotz widersprechender Pfändungsgläubigerin

Nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darf der Schuldenbereinigungsplan den widersprechenden Gläubiger nicht schlechter stellen, als dieser voraussichtlich bei einem Scheitern des Plans stehen würde. Vergleichsmaßstab ist der wirtschaftliche Wert, den der Gläubiger im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Antrag auf Restschuldbefreiung erhalten würde. Das Gericht hat hierbei eine Prognoseentscheidung zu treffen1 und im Hinblick auf § 114 Abs. 3 InsO auch zu berücksichtigen, ob und wie lange einem Gläubiger eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit zustehen würde2.

Bei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung ist zu prüfen, wie der Gläubiger stünde, wenn nicht über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan entschieden, sondern unmittelbar dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgegangen worden wäre. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht festgestellt, dass unter den gegebenen Umständen das Insolvenzverfahren sofort eröffnet worden wäre.

Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des widersprechenden Gläubigers scheidet mithin aus, weil im Falle der Insolvenzeröffnung die Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Auf die durch den Widerspruch und die Rechtsmittel des widersprechenden Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens kommt es, so der Bundesgerichtshof, hingegen nicht an.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – IX ZB 148/05

  1. HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 309 Rn. 17; FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 309 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 309 Rn. 16; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 309 Rn. 6[]
  2. HmbKomm-InsO/ Streck, 3. Aufl. § 309 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia aaO Rn. 15[]