Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB1 (jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) ist eine Qualifikation des § 176 Abs. 1 StGB2 und setzt damit wie dieser voraus, dass der Täter selbst das Kind körperlich berührt. Beide Tatbestände regeln eigenhändige Delikte und können danach weder in Mittäterschaft begangen noch nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB verabredet werden.
Die Möglichkeit einer Verabredung des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB1 (jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) die gemeinschaftliche Begehung der Tat sanktioniert. Eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ist auch hier nicht möglich, noch zur Erfüllung des Tatbestands überhaupt erforderlich.
Beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt handelt, dessen Verabredung nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB nicht möglich ist.
Die Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens setzt nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB den Entschluss von mindestens zwei Personen zur Begehung eines bestimmten Verbrechens als Mittäter voraus3, welche die in Aussicht genommene Tat selbst gemeinschaftlich ausführen wollen4.
Das Erfordernis einer Verabredung mittäterschaftlichen Handelns hat der Gesetzgeber bereits den vorherigen Fassungen von § 30 StGB zugrunde gelegt5. Ein eigenhändiges Delikt kann indes nicht in Mittäterschaft begangen werden, da die Täterschaft dann an eine bestimmte Ausführungshandlung gebunden ist, deren maßgebliches Unrecht im verwerflichen eigenen Tun des Täters liegt6.
§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) ist eine Qualifikation des § 176 Abs. 1 StGB (in der hier maßgeblichen, bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und setzt damit wie dieser voraus, dass der Täter selbst das Kind körperlich berührt. Beide Tatbestände regeln eigenhändige Delikte7 und können danach weder in Mittäterschaft begangen noch nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB verabredet werden.
Der Umstand, dass sich nach der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschrift des § 176 Abs. 5 Alt. 2 StGB auch strafbar machte, wer sich mit einem anderen zu einer Tat nach § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verabredete, rechtfertigt keine andere Betrachtung.
Mit der Einfügung von § 176 Abs. 5 Alt. 3 StGB durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.20038 wurde auch die Verabredung zu Taten des sexuellen Missbrauchs in den Tatbestand aufgenommen. Anlass hierfür war, dass § 30 StGB bei den seinerzeit lediglich als Vergehen normierten Tatbeständen des § 176 StGB nicht anwendbar war9. Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit der Hochstufung der Tathandlungen nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB aF zum Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) in den nunmehr geltenden Vorschriften der § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB für überflüssig erachtet, da insoweit die allgemeine Vorschrift des § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB Anwendung finde, sie deshalb durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.202110 aufgehoben und lediglich für die weiter als Vergehen normierten Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (vormals § 176 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 StGB aF) in § 176a Abs. 2 StGB beibehalten11.
Nicht bedacht wurde hierbei, dass der Anwendung von § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB nicht nur der Vergehenscharakter von § 176 Abs. 1 StGB aF entgegenstand, sondern ebenso, dass die nach den vorgenannten Grundsätzen für § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB erforderliche Verabredung mittäterschaftlicher Tatbeiträge bei dem eigenhändigen Delikt des § 176 Abs. 1 StGB aF nicht möglich war. Letzteres hat sich in Bezug auf die nunmehr geltende Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber nicht geändert.
Anders als eine spezielle Norm wie § 176 Abs. 5 Alt. 3 StGB aF, die innerhalb des von ihr eröffneten Anwendungsbereichs von einzelnen Erfordernissen einer allgemeinen Norm (auch nur nach ihrer klaren Regelungsintention) absehen kann, da sie diese insoweit verdrängt, kann von weiter gehenden Anforderungen einer vorbestehenden allgemeinen Norm nur dann abgesehen werden, wenn diese entweder selbst geändert wird oder ihr aufgrund einer anderweitigen Rechtsänderung künftig ein voraussetzungsärmerer Inhalt beizumessen ist. Ein Wille zu einem derart tiefgreifenden Wandel im Verständnis der Vorschrift, der es geböte, von dem Erfordernis einer Verabredung mittäterschaftlichen Handelns nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB oder gar von der Unvereinbarkeit mittäterschaftlichen und eigenhändigen Handelns künftig allgemein abzusehen, kann einem einzelnen Gesetzgebungsverfahren aber allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen entnommen werden. Solche sind im Hinblick auf das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt vom 16.06.2021 nicht ersichtlich und waren es ebenso wenig bereits bei der Hochstufung besonders schwerer Fälle des sexuellen Missbrauchs zum Verbrechen in § 176a Abs. 1 StGB aF durch das 6. Strafrechtsreformgesetz zum 1.04.199812. Bei dem durch den historischen Gesetzgeber zugrunde gelegten Erfordernis einer Verabredung mittäterschaftlichen Handelns13 hat es daher zu verbleiben.
Die Möglichkeit einer Verabredung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB (in der hier maßgeblichen, bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) als weitere Qualifikation die gemeinschaftliche Begehung der Tat sanktioniert, die von einem mittäterschaftlichen Handeln im Sinne von § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB absieht.
Eine gemeinschaftliche Tatbegehung liegt vor, wenn bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB (in der hier maßgeblichen, bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der konkreten Tatsituation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen14.
Ausreichend für eine entsprechende Qualifizierung von Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist es, dass mehrere Personen im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich – mithin eigenhändig – sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen15. Ausreichend ist ebenso, dass sich von den Tätern einer wegen der Vornahme sexueller Handlungen nach § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar macht und ein anderer wegen des Bestimmens zu diesen nach § 176 Abs. 2 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns liegt in derartigen Fällen darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch seinen Bestimmungsakt gegenüber dem Kind gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt16.
Erforderlich ist aufgrund des von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB abweichenden Wortlauts der Vorschrift zwar ein täterschaftliches Verhalten. Allerdings bleibt dieses hinter den tatbestandlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zurück. Dies folgt daraus, dass es gerade der Zweck von § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB aF (nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist, die gemeinschaftliche Begehung von Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu qualifizieren, obschon es sich bei diesem Tatbestand um ein eigenhändiges Delikt handelt, was jede mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausschließt15. Ist eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB aber weder möglich, noch zur Erfüllung des Tatbestands des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB aF (nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) überhaupt erforderlich, vermag allein der Umstand einer Sanktionierung gemeinschaftlichen Handelns weder die Anwendung von § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB auf den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB aF (nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu rechtfertigen noch erst recht dessen Anwendung auf die Straftatbestände der § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB), die ein gemeinschaftliches Handeln nicht zum Gegenstand haben.
Ist die Verabredung zum Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB somit nach aktueller Rechtslage nicht gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB strafbar, hat der Bundesgerichtshof dies, da für den Angeklagten günstiger (§ 2 Abs. 3 StGB), gemäß § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen.
Eine bloße Änderung des Schuldspruchs analog § 354 Abs. 1 StPO, wonach sich der Angeklagte nicht wegen der Verabredung, sondern wegen des Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 30 Abs. 2 Var. 1 Alt. 1 StGB, § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 176 Abs. 1 StGB aF strafbar gemacht hat, kam im hier entschiedenen Fall auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.
Zwar belegen die Feststellungen die für ein Bereiterklären nach § 30 Abs. 2 Var. 1 Alt. 1 StGB erforderliche ernstgemeinte, mit Bindungswillen gegenüber dem Adressaten abgegebene Kundgabe der eigenen Bereitschaft des Angeklagten, am 26.04.2021 täterschaftlich ein Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 176 Abs. 1 StGB aF zu begehen, das auch bereits hinlänglich – hier sogar in nahezu sämtlichen Tatmodalitäten – konkretisiert war17.
Allerdings hat die Strafkammer keine Feststellungen zu einem möglichen Rücktritt des Angeklagten nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB getroffen, für den bereits die freiwillige Aufgabe des Vorhabens genügt.
Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte durch seine Absage am 22.04.2021 nicht strafbefreiend vom Versuch der Beteiligung im Sinne des § 31 StGB zurückgetreten sei. Unbeschadet der Frage, ob die Tat unabhängig von dem Verhalten des Angeklagten begangen wurde oder ohne sein Zutun unterblieb, erfordere seine Straflosigkeit nach § 31 Abs. 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern, und seine Straflosigkeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Verhinderung der Tat. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Nach seiner Absage habe der Angeklagte keinerlei Anstrengungen unternommen, die für das Nichtstattfinden der Tat auch nur hätten kausal werden sollen. Vielmehr habe er R. animiert, diese ohne ihn durchzuführen und auf Video aufzuzeichnen.
Ein Rücktritt gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits durch freiwillige Aufgabe des Vorhabens am 22.04.2021 – mit der möglichen Konsequenz allenfalls neuerlicher Versuche der Beteiligung in der Folgezeit – wird mit diesen Ausführungen schon nicht in den Blick genommen. Entsprechende Feststellungen zur inneren Tatseite hat das Landgericht, bezogen auf den Zeitpunkt der Absage, aber auch nicht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe getroffen.
Den nachfolgenden Chatverkehr hat es zwar in eine rückblickende Würdigung einbezogen, jedoch allein als Beleg für den (ursprünglichen) ernsthaften Willen des Angeklagten, eine reale Tat zu verabreden. Obschon es sich aufdrängte, hat das Landgericht bereits in diesem Zusammenhang zudem nicht erörtert, dass es nicht festzustellen vermochte, ob die Mitteilung des Angeklagten vom 22.04.2021 – wonach der Kunde seines Ehemannes den Termin, dessentwegen dessen Geschäftsreise stattfinden sollte, verschoben hat – der Wahrheit entsprach, womit aber offenbleibt, ob und gegebenenfalls weshalb diese Begründung lediglich vorgeschoben war.
Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten R. verbindlich vereinbart hat, das Tatopfer im Fall einer Gegenwehr gewaltsam zu fesseln, um sodann sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen, wird das neue Tatgericht – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO – auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte, gegebenenfalls in Tateinheit, wegen Verabredung eines Verbrechens der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB, § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 7 Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht hat. Wie § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzen auch § 177 Abs. 1 StGB und – daran anknüpfend – § 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB keine eigenhändige Verwirklichung voraus. Vielmehr kann sich die mittäterschaftliche Begehungsweise auf eine Handlung beschränken (z.B. die Nötigung mit Gewalt), die einem anderen die Vornahme sexueller Handlungen ermöglicht18. Das etwaige Vorliegen eines Rücktritts gemäß § 31 StGB wird auch hier in den Blick zu nehmen sein.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2025 – 4 StR 205/25
- in der Fassung des Gesetzes vom 30.11.2020, BGBl. I S. 2600[↩][↩]
- in der Fassung des Gesetzes vom 30.11.2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2024 – 3 StR 219/24 Rn. 17; Beschluss vom 21.11.2018 – 1 StR 506/18 Rn. 5; Beschluss vom 23.03.2017 – 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96 Rn. 9; jeweils mwN; vgl. auch RG, Urteil vom 27.11.1924 – II 754/24, RGSt 58, 392, 393; Urteil vom 26.10.1925 – II 503/25, RGSt 59, 376, 379[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1992 – 1 StR 517/92 13; Urteil vom 27.01.1982 – 3 StR 437/81 4; Urteil vom 29.04.1976 – 4 StR 117/76, BeckRS 1976, 107971 Rn. 25; Urteil vom 11.07.1961 – 1 StR 257/61 7[↩]
- für die zum 1.04.1970 als § 49a beibehaltene [BGBl.1969 – I S. 1456] und zum 1.10.1973 erstmals als § 30 in Kraft getretene [BGBl.1969 – I S. 721], in den Entwürfen noch als § 35 StGB behandelte Vorschrift vgl. BT-Drs. 4/650 S. 154: „Vorstufe der Mittäterschaft“; für die zum 1.10.1953 [BGBl.1953 – I S. 739] beibehaltene Vorschrift des § 49a StGB aF bereits BT-Drs. 1/3713 S. 32 f.: „erfolglose Mittäterschaft“[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2025 – 6 StR 546/24 Rn. 6; Beschluss vom 05.02.2025 – 6 StR 539/24 Rn. 6; Beschluss vom 05.06.2024 – 5 StR 441/23 Rn. 7; Beschluss vom 15.08.2023 – 4 StR 227/23 Rn. 8; Beschluss vom 07.12.2021 – 2 StR 33/21 Rn. 3; Beschluss vom 09.09.2020 – 2 StR 304/20 Rn. 8; Beschluss vom 25.09.2018 – 2 StR 275/18 Rn. 21; Beschluss vom 14.08.2009 – 2 StR 175/09 Rn. 4; Beschluss vom 08.07.1997 – 5 StR 170/97 4; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – 2 StR 490/21 Rn. 11; Beschluss vom 25.09.2018 – 2 StR 275/18 Rn. 21; Beschluss vom 04.03.2020 – 2 StR 501/19 Rn. 5; Beschluss vom 12.03.2014 – 4 StR 562/13 Rn. 7; Urteil vom 10.10.2013 – 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28 Rn. 8; Urteil vom 07.09.1995 – 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243 6; Beschluss vom 06.04.1993 – 1 StR 153/93 1; Beschluss vom 02.11.1983 – 3 StR 441/83 2; Beschluss vom 01.08.2019 – 4 StR 237/19[↩]
- BGBl. I S. 3007[↩]
- BT-Drs. 15/350 S. 18[↩]
- BGBl. I S. 1810[↩]
- vgl. BT-Drs.19/23707 S. 38[↩]
- vgl. vielmehr BT-Drs. 13/8587 S. 31, wonach die Qualifizierung als Verbrechen bewirken sollte, dass Vorbereitungshandlungen „unter den Voraussetzungen des § 30“ strafbar sind[↩]
- vgl. BT-Drs. 4/650 S. 154; BT-Drs. 1/3713 S. 32 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – 2 StR 490/21 Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2013 – 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28 Rn. 8[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2017 – 4 StR 401/17 Rn. 5; Beschluss vom 15.03.2017 – 4 StR 22/17 Rn. 4; Urteil vom 10.10.2013 – 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28 Rn. 9; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2023 – StB 51/23 Rn. 11; Beschluss vom 17.02.2022 – 4 StR 282/21 Rn. 8; Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161 Rn. 25; Beschluss vom 23.03.2017 – 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96 Rn. 11; Beschluss vom 22.12.2011 – 3 StR 371/11 Rn. 3; Beschluss vom 07.07.1993 – 3 StR 275/93 6; RG, Urteil vom 10.12.1925 – II 368/25, RGSt 60, 23, 25[↩]
- vgl. im Hinblick auf § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB unter Hinweis auf die Formulierung „vollziehen lässt“ BGH, Beschluss vom 24.09.2018 – 5 StR 358/18, NStZ-RR 2019, 76 mwN[↩]
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