Der Schuldspruch wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne des § 106 Abs. 1 UrhG wird jedenfalls in der Tatmodalität des Verbreitens schon allein von Feststellungen zu den an die Kunden veräußerten gefälschten DVDs getragen.
Da der Schuldspruch wegen
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