Mit den Anforderungen an die Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Dabei war der Vertrag der Parteien als Werkvertrag einzuordnen: Gegenstand des Vertrages war die Anpassung der Software der Beklagten an die Bedürfnisse der Klägerin und die Schaffung von Schnittstellen zu den Online-Shops. Damit schuldete die Beklagte die Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolgs als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit für die Klägerin1. Die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs war nicht von nur untergeordneter Bedeutung, so dass es sich nicht um einen Kaufvertrag (vgl. §§ 433, 434 Abs. 2 Satz 1 BGB) handelt.
Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags2.
Diesen Anforderungen entspricht der Sachvortrag der Klägerin. Die Klägerin hat von Beginn des Rechtsstreits an vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Schnittstellen zu den Online-Portalen herzustellen und diese Schnittstellen hätten nicht funktioniert, d.h. ein automatischer Datenaustausch habe nicht stattgefunden. Diese Probleme beruhten nicht auf eigenmächtigen Änderungen des von der Beklagten installierten Systems. Dieses sei vielmehr durchgehend nicht funktionsfähig gewesen.
Wenn das Gericht auf dieser Grundlage ausführt, die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, was Inhalt des ursprünglichen Vertrages gewesen sei3, ist das nicht nachvollziehbar. Soweit das Berufungsgericht Vermutungen darüber anstellt, ob der Vortrag der Klägerin zu Eingriffen in das installierte System zutreffend ist, vermischt es in unzulässiger Weise die Darlegungs- und Beweisebene.
Abnahme im Sinne von § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks durch den Besteller verbunden mit dessen Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht4. Die Billigung des Werks kann ausdrücklich erfolgen, indem der Besteller dem Unternehmer das Einverständnis mit der Werkleistung mitteilt.
Nach den bisherigen Feststellungen kann weder von einer ausdrücklichen noch von einer konkludenten Abnahme des Werkes der Beklagten ausgegangen werden. Denn zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung war das Werk nicht bzw. nicht vollständig funktionstüchtig, weil insbesondere Schnittstellen zu den Onlineportalen noch funktionsfähig hergestellt werden mussten. Angesichts der Bedeutung dieser Schnittstellen konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass in dem Verhalten der Klägerin oder der Leasinggeberin eine Billigung ihres Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht zu sehen war. Vielmehr hatte unter diesen Umständen die Übernahmeerklärung der Klägerin allein den Zweck, die körperliche Übergabe der Software im einwandfreien Zustand zu dokumentieren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2014 – VII ZR 276/13











