Spareinlagen – und die unwirksame Klausel zum Verwahrentgelt

Hat die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet – hier Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen – ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren.

Spareinlagen – und die unwirksame Klausel zum Verwahrentgelt

In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall war die beklagte Geschäftsbank vom Bundesgerichtshof rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbrauchern für Verträge über Spareinlagen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- und Guthabenentgelt zu verlangen1. Der klagende Verbraucherschutzverein verlangt von der Geschäftsbank u.a. noch, dass sie die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informiert.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hatte die Geschäftsbank u.a. verurteilt, die betroffenen Verbraucher binnen vier Wochen durch individualisierte Berichtigungsschreiben über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren2. Auf die Berufung der Geschäftsbank hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Grundsatz bestätigt, dass die Geschäftsbank u.a. zum Versand einer der Richtigstellung dienenden Information verpflichtet sei:

Die Geschäftsbank habe durch die Vereinbarung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, begründete er. Deshalb sei die Geschäftsbank zur Beseitigung der dadurch entstandenen und fortdauernden widerrechtlichen Folgen verpflichtet. Durch den Abschluss der Verträge unter Einbeziehung der streitigen Klauseln sei eine Fehlvorstellung bei den Verbrauchern entstanden. Diese Fehlvorstellung werde nicht allein durch die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung beseitigt. Die widerrechtliche Störung dauere vielmehr an, solange keine richtigstellende Information übermittelt werde.

Dieses Schreiben sei individualisiert per Post oder E-Mail zu versenden. Empfänger der Schreiben seien allerdings – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil – nur die Kunden, deren Verträge die streitgegenständliche Klausel enthielten und die ab Abschluss der Vereinbarung Verträge über klassische unbefristete Spareinlagen bei der Geschäftsbank unterhalten haben. Diese Verpflichtung sei erforderlich, möglich und zumutbar. Insbesondere sei durch ein direkt an die betroffenen Verbraucher gerichtetes Schreiben deutlich besser als durch Einstellen der Information auf der Online-Banking-Seite gewährleistet, dass diese den Inhalt auch wahrnehmen und lesen. Dabei sei auch relevant, dass die hier relevanten Spareinlagen häufig gerade von älteren Menschen gehalten würden, die im Umgang mit dem Online-Banking nicht ausreichend versiert seien. Die Verpflichtung bestehe auch gegenüber Verbrauchern, gegenüber denen sich die Geschäftsbank auf die Einrede der Verjährung berufen könnte.

Die Geschäftsbank habe nach Mitteilung einer Liste mit den pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Kunden gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zwei Monate Zeit, die Versendung der individualisierten Schreiben zu veranlassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Juni 2025 – 3 U 286/22

  1. BGH, Urteil vom 04.02.2025 – IX ZR 183/22[]
  2. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21[]