Die bayerische landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage aus dem neuen Glücksspielrecht, nach der Gemeinden die Sperrzeiten für Spielhallen bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern können, ist verfassungsgemäß. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall mehrerer Normenkontrollanträge gegen die von der Stadt Augsburg erlassene Verordnung
LesenSchlagwort: Sperrzeitverordnung
Passauer Sperrzeitverordnung
Die Bestimmung zum räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverlängerung in der neuen Passauer Sperrzeitverordnung ist zu unbestimmt. Angesichts des Zuschnitts des Stadtgebiets von Passau liegt es eher fern, dass die nach dem Gesetz für eine Sperrzeitverlängerung erforderlichen besonderen örtlichen Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis im gesamten Stadtgebiet vorliegen. Mit dieser Begründung hat
LesenSperzeitverlängerung für Spielhallen
Fehlt es für eine Sperrzeitverlängerung für Spielhallen an dem erforderlichen atypischen örtlichen Gefahrenpotenzial, so ist eine dementsprechende Verordnung über die Festsetzung einer verlengerten Sperrzeit unwirksam. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den hier vorliegenden Fällen den Normenkontrollanträge von fünf Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen Erfolg, die in Pforzheim Spielhallen betreiben.
LesenAllgemeine Sperrzeit aus Lärmschutzgründen
Für den Erlass einer die allgemeine Sperrzeit des § 9 GastVO BW unter Lärmschutzgesichtspunkten verlängernden Rechtsverordnung auf Grundlage des § 11 GastVO BW müssen hinreichend belastbare Feststellungen dafür getroffen sein, dass die für ihren gesamten Geltungsbereich bestehende oder zu erwartende Gesamtlärmbelastung durch die von der Verordnung erfassten Gaststätten den nach
LesenSperrzeitverlängerung
Lärmimmissionen können als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ein Gefahrenpotenzial darstellen, das eine Verlängerung der in der Gaststättenverordnung des Landes Baden-Württemberg bestimmten allgemeinen Sperrzeit zulässt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms genügen subjektive Einschätzungen von Anwohnern nicht, sondern es sind belastbare Feststellungen zur nächtlichen Lärmsituation im gesamten Geltungsbereich
LesenDie Frankfurter Sperrzeitverordnung für Spielhallen
Eine Verordnung über die Regelung der Sperrzeit für das Gebiet einer Stadt, die für Spielhallen mehr als eine Stunde Sperrzeit täglich vorsieht, darf von der örtlichen Ordnungsbehörde nicht vorgenommen werden, wenn es an Gründen für ein Abweichen von der durch den Minister des Innern und für Sport in seiner Sperrzeitverordnung
LesenDas Tanzlokal und die Sperrzeitverordnung
Eine Diskothek kann keine Freistellung von einer städtischen Sperrzeitverordnung verlangen. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig war, hatte die Antragstellerin, die in der Bamberger Innenstadt eine Diskothek betreibt, eine Ausnahme von der Verordnung der Stadt Bamberg aus dem Jahr 2011, nach der an Werktagen eine Sperrzeit
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