Die bayerische landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage aus dem neuen Glücksspielrecht, nach der Gemeinden die Sperrzeiten für Spielhallen bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern können, ist verfassungsgemäß. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall mehrerer Normenkontrollanträge gegen die von der Stadt Augsburg erlassene Verordnung
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