Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung noch als solcher im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist.

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Stammeinlage bei der GmbH & Co. KG

Die Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage bei einer Komplementär-GmbH kann bei bereits vorab getroffener Verwendungsabsprache zwischen den (mehreren) Gesellschaftern nicht durch Zahlung auf ein Konto der KG erfüllt werden.

Der Tatbestand des unzulässigen „Hin-und-Herzahlens“ setzt nicht voraus, dass der einzelne

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