Ob ein Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine einzuordnen ist, ist anhand aller objektiven Merkmale des Fahrzeugs festzustellen. Wesentliches Merkmal einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist ‑neben ihrer Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern- ihre Eignung und Bestimmung zum Ziehen, Schieben,
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