Zuparken von Starenkästen

Die Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert für ein tatbestandsmäßiges Verhalten eine Einwirkung auf die Sachsubstanz.

Zuparken von Starenkästen

Dem Bundesgerichtshof lag ein Fall aus dem Breisgau vor: Nach den getroffenen Feststellungen führte der Gemeindevollzugsbeamte B. als zuständiger Messbeamter der Stadt W am Morgen des 1. Juni 2011 in der S. straße in W im Bereich zwischen dem dortigen Schloss und der Bäckerei Z. eine Geschwindigkeitsmessung durch. Dabei wurde der Angeklagte als Führer eines Kastenwagens mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 43 km/h gemessen, was die Auslösung des aufgebauten Blitzgerätes sowie die Fertigung eines Lichtbildes zur Folge hatte. Aus Verärgerung über die von ihm bemerkte Geschwindigkeitsmessung stellte der Angeklagte den von ihm gesteuerten Kastenwagen anschließend direkt vor dem Sensor der Messanlage ab. Dem Angeklagten ging es hierbei nur darum, dass der o.g. Messbeamte keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen mehr durchführen konnte. Danach entfernte er sich zu Fuß und suchte seine nahegelegene Wohnung in der S. str. auf.

Der Messbeamte ermittelte daraufhin die Telefonnummer des Angeklagten und rief diesen auf dessen Mobiltelefon an. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass es sich bei dem Anrufer um den betreffenden Messbeamten handelte, beendete er umgehend das Gespräch. Mehrere Folgeanrufe blieben erfolglos. Daraufhin begab sich der Gemeindevollzugsbeamte zum Anwesen des Angeklagten und forderte ihn auf, den Kastenwagen wegzufahren, da er den Messbetrieb verhindere. Der Angeklagte gab hierauf lediglich zu verstehen, dass er jederzeit auch vor einer Messeinrichtung parken könne, da dort kein Parkverbot herrsche. Daraufhin holte der Gemeindevollzugsbeamte bei seinem Dienstvorgesetzten die Genehmigung zum Abschleppen des Kastenwagens ein. Auf die danach erfolgte mündliche Androhung des Abschleppens mit entsprechender Kostenfolge reagierte der Angeklagte nicht.

Der Gemeindevollzugsbeamte ging sodann zu seinem Messfahrzeug zurück und forderte telefonisch eine Abschleppfirma an. Noch während des Telefonats kam der Angeklagte mit einem Traktor und einem Zweiachsanhänger angefahren. Er stellte den Kastenwagen weg und parkte stattdessen den Traktor an dieser Stelle. Zudem senkte er den Frontlader des Fahrzeugs ab. Auch hierbei ging es dem Angeklagten darum, weitere Geschwindigkeitsmessungen durch den Messbeamten zu verhindern. Die an ihn gerichtete Aufforderung, den Traktor wegzustellen, ignorierte der Angeklagte und fuhr mit seinem Kastenwagen davon. Der inzwischen eingetroffene Abschleppunternehmer konnte den Traktor nicht abschleppen, da der Frontlader des Fahrzeugs herabgelassen war.

Nachdem schließlich Polizeibeamte hinzugekommen waren, fuhr der Angeklagte den Traktor weg.

Aufgrund des gesamten Geschehens konnte die Messstelle ca. eine Stunde lang nicht betrieben werden, was der Angeklagte auch beabsichtigte.

Der Bundesgerichtshof sah den Tatbestand des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB als nicht erfüllt an:

§ 316b Abs. 1 StGB weist eine zweiaktige Struktur auf. Der Tatbestand setzt für den hier allein in Frage kommenden § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Störung oder eine Verhinderung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Anlage voraus. Diese Störung oder Verhinderung muss ihre Ursache1 darin haben, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder – was hier ersichtlich von vornherein nicht in Frage kommt – die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzogen wird.

Hier kommt allenfalls das Merkmal des Unbrauchbarmachens einer dem Betrieb dienenden Sache, dem wie auch immer technisch gestalteten Messgerät, in Betracht, was aber entgegen der vom vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Auffassung ebenfalls ausscheidet.

Vorliegend hat der Angeklagte die beabsichtigten Geschwindigkeitsmessungen allein dadurch verhindert, dass er mit seinen jeweils in Richtung des Messstrahls geparkten Fahrzeugen Messungen anderer vorbeifahrender Fahrzeuge verhinderte. Dabei wirkte er jedoch, anders als bei dem vom Oberlandesgericht Stuttgart2 entschiedenen Fall, nicht einmal äußerlich durch Beschmieren oder bspw. Bekleben auf die Substanz der Sache ein. Es lag mithin keine Manipulation an dem Messgerät selbst oder einem wesentlichen Teil davon vor, die zu einer tatsächlichen Funktionsminderung geführt haben könnte, was aber Voraussetzung einer Tatbestandsmäßigkeit wäre3. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass derjenige den Tatbestand nicht erfüllt, der einen Fernsprechanschluss dadurch blockiert, dass er diesen anwählt und nicht auflegt4. Dem entspricht auch, dass bei Blockadeaktionen gegenüber einem Zug es nicht ausreichend ist, wenn dessen Weiterfahrt durch Personen auf den Gleisen verhindert wird; erst bei einem direkten Einwirken auf die Gleise selbst kann der Tatbestand gegeben sein5.

So liegt der Fall auch hier. Mit dem Parken seiner Fahrzeuge vor dem Sensor der Messeinheit hat der Angeklagte zwar weitere Messungen anderer Fahrzeuge verhindert, an einem direkten Einwirken auf die Sachsubstanz fehlte es aber. Dies erweist sich schon daraus, dass bereits ein leichtes Versetzen des Messfahrzeuges oder (je nach Gerät) auch nur der Messeinrichtung Messungen wieder möglich gemacht hätte. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von den Fallgestaltungen der Oberlandesgerichte Stuttgart6 und München7, bei denen eine bloße Veränderung des Standorts – auch wenn dies praktisch nicht möglich gewesen wäre – nichts an der allerdings nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Anlage selbst geändert hätte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 1 StR 469/12

  1. siehe nur Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316b Rn. 6[↩]
  2. NStZ 1997, 342 f.[↩]
  3. zur Erforderlichkeit einer Einwirkung auf die Sachsubstanz vgl. OLG Celle, NStZ 2005, 217; BVerfG NVwZ 2006, 583; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 317 Rn. 9, 11; SKStGB/Wolters, 129. Lief. § 316b Rn. 10; Fischer, aaO; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 316b Rn. 5[↩]
  4. vgl. LK-StGB/Wolff aaO[↩]
  5. OLG Celle NStZ 2005, 217 f.[↩]
  6. OLG Stuttgart, NStZ 1997, 342 f. – Beschmieren des Fotoobjektivs[↩]
  7. OLG München, NJW 2006, 2132 f. – Überbelichtung des Fotofilms durch Blitzlichtreflexion[↩]