Eingruppierung einer Küchenhilfe

Die Eingruppierung in Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L (Wirtschaftspersonal in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen) setzt voraus, dass es sich um eine Beschäftigung in Einrichtungen mit Betreuungscharakter handelt. Eine vom Studentenwerk betriebene Mensa für Studierende

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Personalratswahl im Studentenwerk

Werden Aufgaben eines Studentenwerks ausgelagert an ein 100%iges Tochterunternehmen, wo die Beschäftigten ausschließlich Aufgaben des Studentenwerks in Zusammenarbeit mit dem Studentenwerk wahrnehmen, steht diesen Beschäftigten das aktive und passive Wahlrecht zu.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen in dem

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Minderheitenschutz im Studentenwerk

Einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats eines Studentenwerks haben keinen prozessual durchsetzbaren allgemeinen Anspruch auf eine in jeder Hinsicht formell und materiell rechtmäßige Entscheidung der Mehrheit des Gremiums. Eine überstimmte Minderheit kann somit im Wege der verwaltungsrechtlichen Organstreitigkeit lediglich die Verletzung eigener

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