Nach § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder besteht die vor der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L geltende Sperre der Stufe 6 als besondere Stufenregelung fort.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder
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Nach § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder besteht die vor der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L geltende Sperre der Stufe 6 als besondere Stufenregelung fort.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder
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Das Wirtschaftspersonal einer Mensa ist im Geltungsbereich der EntgeltO TV-L nach den Regelungen in Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L eingruppiert.
Aus dem tariflichen Zusammenhang lässt sich nicht ableiten, dass unter Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L („Einrichtungen, die nicht
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Die Eingruppierung in Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L (Wirtschaftspersonal in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen) setzt voraus, dass es sich um eine Beschäftigung in Einrichtungen mit Betreuungscharakter handelt. Eine vom Studentenwerk betriebene Mensa für Studierende
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Werden Aufgaben eines Studentenwerks ausgelagert an ein 100%iges Tochterunternehmen, wo die Beschäftigten ausschließlich Aufgaben des Studentenwerks in Zusammenarbeit mit dem Studentenwerk wahrnehmen, steht diesen Beschäftigten das aktive und passive Wahlrecht zu.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen in dem
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Über die Förderungshöchstdauer hinaus kann ein Studierender einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, solange ein rechtzeitiges Abschließen des Studiums aus von ihnen nicht zu vertretenden hochschulorganisatorischen Gründen nicht möglich war.
Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem hier vorliegenden
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Einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats eines Studentenwerks haben keinen prozessual durchsetzbaren allgemeinen Anspruch auf eine in jeder Hinsicht formell und materiell rechtmäßige Entscheidung der Mehrheit des Gremiums. Eine überstimmte Minderheit kann somit im Wege der verwaltungsrechtlichen Organstreitigkeit lediglich die Verletzung eigener
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