Personalratswahl im Studentenwerk

Werden Aufgaben eines Studentenwerks ausgelagert an ein 100%iges Tochterunternehmen, wo die Beschäftigten ausschließlich Aufgaben des Studentenwerks in Zusammenarbeit mit dem Studentenwerk wahrnehmen, steht diesen Beschäftigten das aktive und passive Wahlrecht zu.

Personalratswahl im Studentenwerk

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Fall die Personalratswahlen des Studentenwerks Aachen für unzulässig erklärt. Beim Studentenwerk Aachen sind Aufgaben an eine Service GmbH übertragen worden mit der Folge, dass die ca. 80 Mitarbeiter der Service GmbH bei den im Juni 2012 durchgeführten Personalratswahlen nicht wählen durften.

Nun hat das Verwaltungsgericht Aachen festgetsellt, dass die Beschäftigten der Service GmbH, einer 100%-igen Tochter des Studentenwerks, den Beschäftigten des Studentenwerks bei Personalratswahlen gleichgestellt seien. Alle Beschäftigten nähmen ausschließlich Aufgaben des Studentenwerks wahr und würden arbeitsteilig zusammen arbeiten. Damit stünde auch den Mitarbeitern der Service GmbH das aktive und passive Wahlrecht zu. Die Personalratswahlen beim Studentenwerk Aachen müssen nun wiederholt werden.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 30. August 2012 – 16 K 1740/12.PVL