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Studentenwohnheim

Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten gemäß § 549 Abs. 3 BGB die insbesondere die Mieterschutzvorschriften der §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a

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Kein Studentenwohnheim im allgemeinen Wohngebiet?

Sind Studentenwohnheime in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig oder unterscheidet sich „studentisches Wohnen“ sosehr vom „bürgerlichen Wohnen“, dass dies den Nachbarn nicht zumutbar ist? Das Verwaltungsgericht Freiburg jedenfalls hatte jetzt keine Bedenken gegen das Studentenwohnheit und wies die Eilanträge dreier Nachbarn

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