Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren – wenn auch in einem einzigen Leistungsantrag zusammengefassten – Teilansprüchen zusammensetzt, darf ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht, dass jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist1.
So hat der Bundesgerichtshof2 ausgeführt: „Umgekehrt kann bei einem Klagebegehren, das sich – wie im Streitfall – aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist3. Das gilt jedenfalls dann uneingeschränkt und ohne dass prozessökonomische Erwägungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, wenn es sich nicht nur um die Frage handelt, ob die Ursächlichkeit des schadensstiftenden Ereignisses hinsichtlich aller einzelner Schadensposten zu bejahen ist4, sondern wenn das Gericht sogar den Haftungsgrund insgesamt für jede einzelne Teilforderung in seinem Grundurteil nicht bejahen kann.“
Im vorliegend vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall kommt hinzu, dass die erstinstanzliche Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen war. Aus den Gründen der Entscheidung ist daher auch nicht erkennbar, wegen welcher Mängel eigentlich die Haftung dem Grunde nach endgültig festgestellt werden sollte (und welche Mängel etwa nicht bewiesen sind). Auch dies steht dem Erlass eines Grundurteils entgegen, weil es an der Bestimmtheit fehlt. Hier bliebe ungewiss, in welchem Umfang über den Klageanspruch rechtskräftig entschieden ist und in welcher Höhe er – als dem Grunde nach gerechtfertigt – noch anhängig ist5. Dies wird auch besonders deutlich durch die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung: es hält nämlich einen Teil der Gesamtforderung, soweit sie über 200.000 € liegt, für verjährt. Dann aber stellt sich die Frage, wegen welcher Mängel oder Teilforderungen auf welche Mängel eigentlich Verjährung eingetreten sein sollte.
Auch die vom Landgericht angeführte Prozessökonomie (Klärung der Verjährungsfrage) vermag deshalb ein Grundurteil nicht zu rechtfertigen. Dies könnte wohl bei einer einheitlichen Schadensersatzforderung6 anders gesehen werden; dieser Sonderfall liegt hier aber nicht vor, denn es geht nicht um eine einheitliche Forderung, die sich nur aus mehreren Positionen zusammensetzt, sondern um eine Vielzahl von Baumängeln.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20. März 2014 – 16 U 57/13
- vgl. BGHZ 89, 383, 388; 139, 116, 117; BGH, Urteil vom 02.10.2000 – II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225[↩]
- BGH in BGHZ 89, 383[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Leipold/Schumann, ZPO, 19. Aufl., § 304 Anm. I 3 m. w. Nachw.[↩]
- so OLG, Urteil vom 02.05.1961 – VI ZR 153/60 = NJW 1961, 1465 = VersR 1961, 619 und BGH, Urteil vom 10.06.1968 – II ZR 101/66 , NJW 1968, 1968 = VersR 1968, 765[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.1989 – VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256 – 268[↩]
- dazu BGHZ 108, 256 – 268[↩]











