Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines (allgemeinverbindlichen) Tarifvertrags

Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung hat entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften zur Folge. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen wegen Verstoßes gegen Gesetze oder die Verfassung ist nicht die Gesamtnichtigkeit und damit die gänzliche Unanwendbarkeit des Tarifvertrags, sondern nur die Unwirksamkeit

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Arbeitsvertragliche Verfallklauseln

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem bereits das formalisierte Erscheinungsbild des Vertragstextes

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Verfall vertraglicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – und die Kontrolle der Ausschlussfrist

Zu den „vertraglichen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“ im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel gehören nicht Ansprüche auf Schadensersatz und zwar unabhängig davon, ob sie auf einer unerlaubten oder strafbaren Handlung einer Vertragspartei nach §§ 823 ff. BGB oder auf der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis beruhen. Arbeitsverträge sind, soweit sie

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Verfallklausel – und ihre Teilbarkeit

Enthält eine (arbeitsvertragliche) Verfallklausel – sprachlich verschränkt – inhaltlich trennbare Ausschlussfristenregelungen für verschiedene Arten von Ansprüchen, kann der Vertragstext des unwirksamen Teils der Klausel zur Auslegung der verbleibenden Regelung herangezogen werden. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Fällen, in denen sich die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs.

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