Ein Beschluss des zuständigen Amtsgerichts, mit dem gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG zur Sicherung der Abreise den Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Abreise des Betroffenen aus dem Bundesgebiet möglich
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