Unfallschäden an der Autobahn – und die Umsatzsteuer

Mit der Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten „A-Modell“ hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Unfallschäden an der Autobahn – und die Umsatzsteuer

Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel „Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) /München – Augsburg„. Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der hier klagenden O & M GmbH einen Vertrag mit dem Titel „Betreibermodell BAB A8 (A-Modell) /O&M Vertrag„, in dem sich die GmbH verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen1. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die O & M GmbH abgetreten hat

Die O & M GmbH verlangt von dem beklagten Verein, der Dachorganisation aller Versicherer in Deutschland, die Deckungen im Rahmen der sog. „Grünen Karte“ anbieten, die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht. Sie macht Ansprüche aus neun Unfällen geltend, die sich im Jahr 2019 auf der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München ereignet hatten und die durch im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge verursacht wurden.

Die volle Einstandspflicht des beklagten Verein dem Grunde nach steht außer Streit. Die O & M GmbH stellte für durchgeführte Absicherungs, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Nettobeträge in Rechnung, die beglichen wurden. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzenan die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.20222 verlangt die O & M GmbH vom beklagten Verein Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 6.458, 36 € auf die bezahlten Beträge als weiteren Schadensersatz.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin – II hat der auf Zahlung von 6.458, 36 € nebst Prozesszinsen gerichteten Klage stattgegeben3. Das Berliner Kammergericht hat die Berufung des beklagten Verein zurückgewiesen4. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Berliner Urteile im Ergebnis und wies auch die Revision des Vereins Grüne Karte zurück:

Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die O & M GmbH nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums – entgegen der Ansicht der Revision – nichts. Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Konzessionsvertrag ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug für die Instandsetzung die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abgetreten hat5.

Die geforderte Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die O & M GmbH nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar6.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die ihr gegen den beklagten Verein zustehenden Schadensersatzansprüche an die Konzessionsnehmerin abgetreten, wie im Konzessionsvertrag als Gegenleistung vereinbart. Diese Abtretung dient – entgegen der Ansicht der Revision – nicht dem schadensrechtlichen Vorteilsausgleich oder der Umsetzung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots. Vielmehr handelt es sich bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene „Entgelt“. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von der Konzessionsnehmerin erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert7.

Der Umstand, dass die Zahlung auf den abgetretenen Anspruch aus Sicht des Schädigers und seines Versicherers zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG dient, hindert nicht, diesen Schadensersatzanspruch im Verhältnis zwischen Konzessionsgeberin und -nehmerin als vertraglich vereinbartes „Entgelt“ für die Instandsetzungsleistung der Konzessionsnehmerin anzusehen8.

Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Darauf, ob die Konzessionsnehmerin oder die O & M GmbH nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es im Streitfall nicht an9.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2026 – VI ZR 77/25

  1. der Wortlaut des Konzessions- und O&M-Vertrags ist auszugsweise wiedergegeben in den BGH, Urteilen vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 2-4; – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 2-4[]
  2. BMF, Schreiben vom 30.03.2022, Gz. – III C 2 – S 7100/20/10002 :001; auszugsweise wiedergegeben in BGH, Urteile vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 6; und – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 6[]
  3. LG Berlin II, Urteil vom 20.10.2023 – 45 O 6/23[]
  4. KG, Urteil vom 10.02.2025 – 22 U 114/23[]
  5. vgl. hierzu näher BGH, Urteile vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 17-23; – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 12-17[]
  6. so bereits BGH, Urteile vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 26; – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn.20[]
  7. vgl. hierzu näher BGH, Urteile vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 27-30; – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 21-24[]
  8. BGH, Urteile vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 31; – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 25[]
  9. vgl. näher BGH, Urteile vom 01.07.2025 – VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465 Rn. 32 und – VI ZR 278/24, r+s 2025, 1054 Rn. 26[]

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