Nach § 6 Abs. 1 AsylbLG sind unabwendbare Kosten bei der Klärung der Staatsangehörigkeit unabhängig von möglichen leistungsrechtlichen Auswirkungen vom Staat zu übernehmen.
Eine Pflegemutter ist keine Familienangehörige i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG.
In dem hier vom Sozialgericht Hamburg entschiedenen Fall hat der Kläger dem Grunde nach gem. § 6 Abs. 1 AsylbLG Anspruch auf Übernahme unabwendbarer Kosten, die bei der Klärung seiner Staatsangehörigkeit und bei der Beschaffung eines Ausweispapiers seines Heimatsstaates entstehen; das insoweit bestehende Entschließungsermessen der Beklagten ist reduziert.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Aufzählung ist – wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („insbesondere“) – nicht abschließend1.
Die Leistungen sind grundsätzlich als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände auch als Geldleistung zu gewähren, § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG.
Kosten bei der Klärung der Frage, welches die Staatsangehörigkeit des Klägers ist, sind dem Grunde nach gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu übernehmen.
Unabhängig von Reichweite des Tatbestandsmerkmals der Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht2 und unabhängig von einer möglichen Verbesserung der Leistungssituation des Betroffenen (die u.U. auch im Wege des § 2 Abs. 1 AsylbLG erreicht werden könnte) hat jeder Mensch ein elementares und schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Staatsangehörigkeit geklärt wird. Diese Frage geht weit über den aufenthaltsrechtlichen Status eines Menschen (einschließlich seiner sozialrechtlichen Konsequenzen) hinaus und betrifft jeden Menschen gleichsam in seiner rechtlichen Identität. Von ihr sind elementare Lebensfragen wie Ausbildung und Berufsübung, Ehe und Familie und politische Partizipation abhängig. Ein staatenloser Mensch (oder auch ein Mensch ungeklärter Staatsangehörigkeit) befindet sich auch dann in einer Art rechtlichem Limbus, wenn er über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und sein Lebensunterhalt gesichert ist. Er ist somit zumindest genauso stark von seinem unklaren Status betroffen wie ein Leistungsberechtigter mit geklärter Nationalität, der „nur“ ein gültiges Ausweispapier benötigt.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der nach § 6 Abs. 1 AsylbLG anerkennenswerte Bedarf sei aus der Nachzahlung von Kindergeld zu decken gewesen.
Kindergeldberechtigt sind nicht die Kinder, „für“ die das Kindergeld gezahlt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz, BKGG, bzw § 62 des Einkommensteuergesetzes, EStG), sondern – abgesehen von den Fallkonstellationen des § 1 Abs. 2 BKGG, von denen im vorliegenden Fall keine verwirklicht scheint – die Eltern. Im Recht der steuerfinanzierten bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen ist das Kindergeld grundsätzlich als Einnahme desjenigen anzusehen, an den es als Leistungsberechtigten ausgezahlt wird3. Zwar sehen das Sozialhilferecht (§ 82 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe, SGB XII) und das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II) unter bestimmten Voraussetzungen entgegen der gesetzgeberischen Zweckbestimmung im Kindergeldrecht auch die Anrechnung des Kindergelds bei einem Dritten (nämlich dem Kind) vor, jedoch fehlt es an einer solchen Vorschrift im AsylbLG. Eine analoge Anwendung auch auf die Empfänger von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ist angesichts der Verschiedenheit der Leistungssysteme gerade nicht möglich.
Auch eine Anrechnung i.w.S. im Wege der Obliegenheit, das Einkommens von Familienangehörigen aufzubrauchen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) scheidet aus, denn die Pflegemutter des Klägers ist weder in dieser Eigenschaft noch in ihrer Eigenschaft als dessen leibliche Tante Familienangehörige des Klägers im Sinne der Vorschrift. Das Tatbestandsmerkmal der Familienangehörigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG setzt entweder eine Ehe (oder eine eheähnliche Lebenspartnerschaft), eine Verwandtschaft in gerade Linie (§ 1589 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) bzw. eine entsprechende Schwägerschaft (§ 1590 BGB) oder aber ein entsprechendes tatsächliches Verhältnis (sog. Stiefelternfälle) voraus4. Diese Voraussetzung erfüllen weder das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Tante und Neffe5 noch das Pflegekindschaftsverhältnis6.
Das der Beklagten nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zustehende Entschließungsermessen ist „auf Null“ (genauer gesagt: „auf Eins“) reduziert. „Bereits“ in den Fällen der „regulären“ Passbeschaffung (d.h. bereits ohne die zusätzliche Komplexität einer Klärung der Staatsangehörigkeit) wird überwiegend von einer solchen Ermessensreduzierung ausgegangen7. Im vorliegenden Fall muss dies erst recht gelten.
Nicht entsprechend reduziert ist jedoch das nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG auszuübende Auswahlermessen der Behörde. Da sich die genauen Kosten der vordringlichen Klärung der Staatsangehörigkeitsfrage derzeit schon wegen der erforderlichen Mitwirkung der leiblichen Mutter des Klägers nicht beziffern lassen und die Beklagte daher bislang auch keine Möglichkeit hatte, den Kläger auf kostengünstigere Alternativen zu verweisen, ist hierzu eine erneute Ermessensentscheidung erforderlich.
Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 6. Juni 2011 – S 6 AY 67/09
- vgl. auch Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., 2010, § 6 AsylbLG, Rn. 16[↩]
- das allerdings erheblich weiter auszulegen ist als Beklagte annimmt, vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2008 – L 20 AY 16/07, InfAuslR 2008, 320 ff[↩]
- BSG, Urteil vom 16.01.2007 – B 8/9b SO 8/06 R, SozR 4-1300 § 44 Nr. 11[↩]
- ausführlich SG Aachen, Urteil vom 13.01.2010 – S 19 AY 11/09, SAR 2010, 21 ff., m.w.N.[↩]
- ausführlich zu dieser Konstellation SG Aachen, a.a.O.[↩]
- das i.Ü. auch unter Geltung des SGB II kein Kindschaftsverhältnis im Rechtssinne ist, vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2009 – L 25 AS 1446/07[↩]
- LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2008 – L 20 AY 16/07, InfAuslR 2008, 320 ff; Wahrendorf, a.a.O., Rn. 15[↩]











