Im Bundesgesetzblatt vom 26. August wurde nun das Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung über einen Europäischen Vollstreckungstitel veröffentlicht, das nunmehr zum 21. Oktober 2005 zusammen mit der EU-Verordnung in Kraft treten kann.
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Im Bundesgesetzblatt vom 26. August wurde nun das Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung über einen Europäischen Vollstreckungstitel veröffentlicht, das nunmehr zum 21. Oktober 2005 zusammen mit der EU-Verordnung in Kraft treten kann.
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Eine Pensionszusage muss, wenn sie steuerlich anerkannt werden soll, schriftlich erteilt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof nun jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen eingeschränkt:
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Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat mit Verordnung vom 03.08.2005 die Liste der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und der von ihnen benannten zuständigen Behörden geändert und mit Wirkung vom 01. August 2005 Indonesien Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses aufgenommen.
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In einer neuen Verordnung hat der EU-Rat den Handel mit Gütern neu geregelt, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.
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Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat die Anforderungen an die Wirksamkeit von Urteilsabsprachen und im Zusammenhang damit erklärten Rechtsmittelverzichten präzisiert.
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Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte aufgrund einer Vorlage des 3. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, inwieweit der im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam ist.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer strengeren Inhaltskontrolle als frei vereinbarte Vertragsklauseln. Daher wird immer wieder versucht, die Geschäftsbedingungen im Vertragstext als „frei verhandelt“ zu vereinbaren, um so die AGB-Kontrolle zu umgehen.
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An einer vorgeschobenen deutschen Grenzabfertigungsstelle in der Schweiz aus Anlass der Grenzkontrolle oder in Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangene Straftaten unterfallen nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 01.06.1961 (BGBl II 1962, 879) bereits dem deutschen Strafrecht, auch wenn die Abfertigungsstelle noch
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