Der langjährige Wohnungsleerstand

Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben

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Vermietungsabsicht bei Leerstand

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Der Entschluss zu vermieten, die sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht, ist eine innere Tatsache, die, wie alle sich in der Vorstellung

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