Die Fackeln bei der „Mahnwache“

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Partei Die Rechte (Landesverband NRW) nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der bei einer Mahnwache das Mitführen und Abbrennen von Fackeln untersagt worden war.

Die Fackeln bei der „Mahnwache“

Die Partei organisierte eine Mahnwache mit dem Motto „Licht ins Dunkel bringen: Unsere Solidarität gegen eure Repression! Gegen die Kriminalisierung der friedlichen (…)kirchenbesetzung“. Diese sollte am Jahrestag einer früheren Protestaktion stattfinden. Bei der Protestaktion hatten sich Mitglieder der Partei in einem Kirchturm in der (…) Innenstadt verbarrikadiert, Pyrotechnik gezündet und ein Banner mit der Aufschrift „Islamisierung stoppen“ entrollt, was eine Strafverfolgung nach sich gezogen hatte. Die Versammlungsbehörde untersagte das Mitführen und Abbrennen von Fackeln bei der Mahnwache.

Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb letztlich vor dem Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg1. In ihrer daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Partei eine Verletzung in ihrer Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG durch die fachgerichtliche Bestätigung der Auflage.

Das Bundesverfassungsgericht sah die Verfassungsbeschwerde als unzulässig an; die Verfassungsbeschwerde genüge nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Es bestehen jedoch Zweifel daran, ob die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) bei der Deutung des Versammlungsmottos angemessen berücksichtigt haben. Die Verfassungsbeschwerde lasse eine hinreichende Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen vermissen. Die gerichtliche Wertung, die von der Partei geplante Mahnwache weise ein die öffentliche Ordnung gefährdendes bedrohliches Gepräge auf, weil sie aufgrund ihres Gesamtcharakters auf den Nationalsozialismus anspiele und eine durch die Fackeln assoziativ verstärkte Erinnerung an die Kirchturmbesetzung auslöse, habe die Partei nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Vor diesem Hintergrund konnte für das Bundesverfassungsgericht offenbleiben, ob die angegriffenen Entscheidungen bei der Deutung des Versammlungsmottos die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) richtig erfasst haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Urteile, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Diese in Bezug auf Äußerungsdelikte entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen müssen entsprechend gelten, wenn das Veranstaltungsmotto in einer Gesamtbetrachtung herangezogen wird, um ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer zu begründen. Ob die angegriffenen Entscheidungen diesen Maßstäben gerecht werden, wenn sie das Veranstaltungsmotto als Androhung künftiger Übergriffe deuten und dies darauf stützen, die Partei habe die Kirchturmbesetzung als friedlich und rechtmäßig bezeichnet, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Zweifel bestehen aber deshalb, weil dem Veranstaltungsmotto eine Bezeichnung der Aktion als rechtmäßig gar nicht entnommen werden kann und die Ablehnung der „Kriminalisierung“ ohne Weiteres als eine Meinungskundgabe dahingehend verstanden werden kann, eine strafrechtliche Verfolgung der Kirchturmbesetzer werde abgelehnt. Mit dieser naheliegenden Deutung haben sich die angefochtenen Entscheidungen nicht auseinandergesetzt.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere war, so das Bundesverfassungsgericht, die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Partei angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat2. Sie ist schon unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend begründet ist. 

Eine Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint3. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll4. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen5.

Daran fehlt es hier, denn die Partei hat eine mögliche Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan.

Die öffentliche Ordnung, zu deren Schutz die streitgegenständliche Auflage erlassen worden ist, scheidet unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts aus, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgt6. So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird7. Die öffentliche Ordnung kann auch verletzt sein, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert8.

Dass die Prognose einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung in den angegriffenen Entscheidungen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügt hätte, ist nicht substantiiert dargelegt.

Die Partei hat vorgetragen, die geplante Verwendung von acht Fackeln während der Mahnwache stelle kein einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer dar und erzeuge kein Klima der Gewaltdemonstration, auch nicht, wenn sie von sogenannten Rechtsextremisten ausgehe und mit dem Zeigen der schwarz-weiß-roten Reichsflagge verbunden werde. Ein einschüchterndes Verhalten folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Mahnwache am Jahrestag einer Protestaktion der Partei stattgefunden habe, bei der sich acht Mitglieder der Partei in einem Kirchturm in der (…) Innenstadt verbarrikadiert, Pyrotechnik gezündet und ein Banner mit der Aufschrift „Islamisierung stoppen“ entrollt hätten. Eine an die Kirchturmbesetzung anknüpfende Provokation sei ausgeschlossen, weil sie dem Durchschnittsbürger ein Jahr später nicht mehr im Gedächtnis sei. Zu Unrecht hätten die angegriffenen Entscheidungen das Motto der Mahnwache als Androhung gedeutet, diese oder ähnliche Aktionen zu wiederholen.

Dieses Vorbringen lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen vermissen. Die Partei setzt der gerichtlichen Wertung, dass den Fackeln aufgrund des Gesamtgepräges der Mahnwache eine einschüchternde, auch auf den historischen Nationalsozialismus anspielende Wirkung beizumessen sei, lediglich ihre eigene Wertung entgegen. Soweit die Partei rügt, die dem Rechtsextremismus zuzuordnende Reichsflagge dürfe nicht als Anspielung auf den historischen Nationalsozialismus gedeutet werden, übersieht sie, dass die angegriffenen Entscheidungen eine solche Deutung gerade nicht pauschal vornehmen, sondern sie auf das im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2016 dargestellte mediale Auftreten der Partei stützen. Ungeeignet ist auch ihr Vortrag, eine einschüchternde Wirkung der Mahnwache wegen Bezugs zur Kirchturmbesetzung scheide bereits deshalb aus, weil diese dem Durchschnittsbürger zum Zeitpunkt der Mahnwache nicht mehr in Erinnerung sei. Denn abgesehen davon, dass die überregional beachtete Kirchturmbesetzung ein Jahr später jedenfalls (…) Bürgerinnen und Bürgern noch präsent gewesen sein dürfte, verhält sich die Partei nicht zu dem vom Oberverwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass die Mahnwache – unterstützt durch die optische Wirkung der Fackeln – gerade darauf abzielte, die Kirchturmbesetzung wieder in Erinnerung zu rufen. Die Wertung der angegriffenen Entscheidungen, die von der Partei geplante Mahnwache weise ein bedrohliches Gepräge auf, weil sie aufgrund ihres Gesamtcharakters auf den Nationalsozialismus anspiele und eine durch die Fackeln assoziativ verstärkte Erinnerung an die Kirchturmbesetzung auslöse, hat die Partei nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Vor diesem Hintergrund konnte offenbleiben, ob die angegriffenen Entscheidungen bei der Deutung des Versammlungsmottos die Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 GG richtig erfasst haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren9. Urteile, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit10. Diese in Bezug auf Äußerungsdelikte entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen müssen entsprechend gelten, wenn das Veranstaltungsmotto in einer Gesamtbetrachtung herangezogen wird, um ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer zu begründen11. Ob die angegriffenen Entscheidungen diesen Maßstäben gerecht werden, wenn sie das Veranstaltungsmotto als Androhung künftiger Übergriffe deuten und dies darauf stützen, die Partei habe die Kirchturmbesetzung als friedlich und rechtmäßig bezeichnet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zweifel bestehen aber deshalb, weil dem Veranstaltungsmotto eine Bezeichnung der Aktion als rechtmäßig gar nicht entnommen werden kann und die Ablehnung der „Kriminalisierung“ ohne Weiteres als eine Meinungskundgabe dahingehend verstanden werden kann, eine strafrechtliche Verfolgung der Kirchturmbesetzer werde abgelehnt. Mit dieser naheliegenden Deutung haben sich die angefochtenen Entscheidungen nicht auseinandergesetzt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. März 2024 – 1 BvR 194/20

  1. OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2020 – 15 A 4693/18[]
  2. vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.> 96, 245 <250> 108, 129 <136> BVerfGK 12, 189 <196> stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 89, 155 <171> 108, 370 <386 f.>[]
  4. vgl. BVerfGE 78, 320 <329> 99, 84 <87> 115, 166 <179 f.>[]
  5. vgl. BVerfGE 82, 43 <49> 86, 122 <127> 88, 40 <45> 149, 86 <109 Rn. 61> 151, 67 <84 Rn. 49>[]
  6. vgl. BVerfGE 111, 147 <156 f.>[]
  7. vgl. BVerfGE 111, 147 <157> BVerfG, Beschlüsse vom 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01, Rn. 28; vom 07.04.2001 – 1 BvQ 17/01 u.a., Rn. 35; vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03, Rn. 24[]
  8. vgl. BVerfGE 111, 147 <157> BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03, Rn. 24[]
  9. vgl. BVerfGE 93, 266 <295>[]
  10. vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.> BVerfG, Beschluss vom 07.04.2001 – 1 BvQ 17/01 u.a., Rn. 28; stRspr[]
  11. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung eines Versammlungsmottos vgl. BVerfGK 13, 1 <5>[]

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