Eine arbeitsvertragliche zeitdynamische Bezugnahme auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des TVöD umfasst nicht auch tarifvertragliche Regelungen zu einer Inflationsausgleichsprämie.
Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem auf das Arbeitsverhältnis kraft vertraglicher Bezugnahme nur die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des TVöD/VKA, nicht aber sonstige Teile des TVöD/VKA oder andere für den öffentlichen Dienst im Bereich der VKA geschlossene Tarifverträge Anwendung finden. Bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien handelt es sich um solche, die nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen und deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz voll überprüfbar sind1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten2.
Die vertragliche Regelung war ursprünglich als zeitdynamische Bezugnahme auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) zu verstehen. Diese ist durch die Betriebsvereinbarung aus 1995 nicht verändert worden. Mit Ablösung des BAT durch den TVöD führt sie – im Wege ergänzender Vertragsauslegung, zur Anwendbarkeit der Entgeltordnung des TVöD/VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Das hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 11.04.2018 für eine inhaltsgleiche Klausel bereits ausführlich begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen3. Dementsprechend ist der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe P5 TVöD/VKA im gerichtlichen Vergleich festgehalten.
Die Bezugnahme ist ausdrücklich auf die Vergütung einschließlich der Tarifautomatik und dabei, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung – die Vergütungsgruppe Kr. I Stufe 4 BAT beschränkt. Damit waren ursprünglich die §§ 22, 23 in Verbindung mit § 26 BAT sowie die jeweiligen Vergütungstarifverträge erfasst. Nach Überleitung in den TVöD/VKA und Zusammenführung der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage zu einer Gesamtvergütung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts – TVÜ-VKA) bezieht sich die Regelung auf diese Gesamtvergütung.
Zusätzliche Tarifbestimmungen werden nicht in Bezug genommen. Mit der Vergütung nach Kr. I Stufe 4 BAT sollen „alle weitergehenden Ansprüche“ abgegolten sein. Eine allgemeine Bezugnahme auf den BAT sowie nachfolgend auf den TVöD/VKA oder auch nur einzelne weitere in diesen vorgesehene Zahlungen, wie zB die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD/VKA), ist nicht erfolgt.
Bei dem Inflationsausgleich 2023 nach § 2 TV Inflationsausgleich und den monatlichen Sonderzahlungen nach dessen § 3 handelt es sich nicht um Teile der Gesamtvergütung. Sie sind daher nicht von der Bezugnahme erfasst.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TV Inflationsausgleich werden der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen ausdrücklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt“. Sie sind daher nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht Teil des regelmäßig geschuldeten Entgelts. Dies verdeutlicht auch die Zweckbestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TV Inflationsausgleich. Danach soll es sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise iSd. § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG handeln und nicht um Vergütung4.
Zudem stehen die Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen und -berechtigten einer Annahme entgegen, es handele sich bei dem Inflationsausgleich 2023 oder den monatlichen Sonderzahlungen um Vergütung.
Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus der von der jeweiligen Vergütung unabhängigen Festsetzung eines einheitlichen Betrags für die Sonderzahlungen. Eine solche widerspricht nicht grundsätzlich einer Einordnung als Vergütung5. Die Tatsache, dass Teilzeitbeschäftigte nur eine anteilige Zahlung erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich in Verbindung mit § 24 Abs. 2 TVöD/VKA) spricht eher für die Annahme, es solle tatsächlich geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden6.
Voraussetzung für den Anspruch ist aber der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1.05.2023 (Inflationsausgleich 2023, § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) oder im Bezugsmonat (monatliche Sonderzahlung, § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich). Diese Stichtagsregelungen sprechen für den Zweck, erwiesene Betriebstreue zu honorieren, schließen allerdings ebenfalls nicht aus, daneben auch die erbrachte Arbeitsleistung vergüten zu wollen7. Der fehlende Vergütungscharakter wird jedoch dadurch bestätigt, dass eine Arbeitsleistung nicht zwingend vorausgesetzt ist. Es muss zwar grundsätzlich an einem Tag im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich), nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich ist aber auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und ein Krankengeldzuschuss oder gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen ausreichend8.
Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin gebietet der zeitliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen den Regelungen im TV Inflationsausgleich und der sich daran anschließenden Tariflohnerhöhung kein anderes Ergebnis9. Dieser Aspekt mag, insbesondere, da die Tarifvertragsparteien die Sonderzahlungen in der Tarifeinigung unter der Überschrift „Entgelt“ aufgeführt haben, belegen, dass sie aufgrund der Sonderzahlungen und der damit verbundenen finanziellen Belastungen für Unternehmen von einer zusätzlichen Steigerung der regelmäßigen Entgelte abgesehen haben. Er führt aber nicht dazu, dass die Sonderzahlungen als integraler Bestandteil der Erhöhung der regelmäßigen Tarifentgelte anzusehen wären10. Die Tarifvertragsparteien haben zudem ausschließlich die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als Zweck der Inflationsausgleichsprämie genannt. Hätten sie daneben einen Vergütungszweck verfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch dies in die Festschreibung des Zwecks aufgenommen oder zumindest auf andere Weise im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gebracht hätten11.
Danach sind der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 TV Inflationsausgleich und die monatlichen Sonderzahlungen nach dessen § 3 nicht von der Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags erfasst. Es bestehen keine „erheblichen Zweifel“ an der zutreffenden Auslegung dieser Bezugnahme. Für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB gibt es daher keinen Raum. Die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu gelangen, genügt nicht12.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke iSe planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur dann gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist13.
Nach diesen Grundsätzen scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Die Parteien haben eine vollständige, lückenlose Regelung getroffen. Der vom Landesarbeitsgericht angenommene Regelungsplan lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen nicht entnehmen.
Die Bezugnahme sollte ersichtlich eng begrenzt nur das Tabellenentgelt erfassen, und zwar unabhängig davon, welche sonstigen Leistungen (zB Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) die Tarifvertragsparteien im Übrigen vereinbaren. Damit sollte einerseits sichergestellt werden, dass künftig Gehaltssteigerungen erfolgen. Andererseits wollte sich die Arbeitgeberin erkennbar nicht allen künftigen Tarifentwicklungen unterwerfen14. Eine Regelungslücke hinsichtlich „neuer“ gesetzlich ermöglichter Gestaltungselemente konnte dabei nicht entstehen. Sie unterfallen den Bestandteilen des Tarifwerks, die nicht Gegenstand der Bezugnahme sind und die nach dem erkennbaren Regelungswillen als künftige – nicht ohne weiteres vorhersehbare – Tarifentwicklung bewusst ausgenommen sind15.
Darüber hinaus lässt sich der Bezugnahme auf Vergütungsregelungen nicht der Regelungsplan entnehmen, die Arbeitnehmerinnen an (allen) tarifvertraglichen (Vergütungs-)Ansprüchen teilhaben zu lassen, die allein oder im Wesentlichen dem Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten und der Sicherung des Lebensstandards der Beschäftigten dienen. Mit der Erhöhung der Tariflöhne kann zwar ein Ausgleich des Anstiegs der Lebenshaltungskosten bezweckt werden (insbesondere, wenn die Lohnerhöhung ausdrücklich an die Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex anknüpft)16. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall17. In der Regel werden Tariflohnerhöhungen eher die Erhöhung der Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung bezwecken18. Demensprechend kann mangels besonderer Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, die Bezugnahme auf Vergütungsregelungen bezwecke den Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten und die Sicherung des Lebensstandards der Beschäftigten. Ihr lässt sich nicht entnehmen, die Arbeitnehmerinnen sollten über den Wortlaut und Zweck der Regelung hinaus Geldleistungen, die keine Vergütung sind, erhalten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2025 – 4 AZR 166/24
- vgl. BAG 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, Rn.20 mwN[↩]
- BAG 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, Rn. 21 mwN[↩]
- BAG 11.04.2018 – 4 AZR 119/17, Rn. 31 ff., 36 ff., 42 ff., BAGE 162, 293[↩]
- vgl. hierzu auch BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24, Rn. 39 ff.[↩]
- BAG 21.07.2021 – 5 AZR 10/21, Rn. 27; 21.09.2011 – 5 AZR 265/10, Rn. 16[↩]
- BAG 21.09.2011 – 5 AZR 265/10, Rn. 13[↩]
- BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24, Rn. 43; 8.09.2021 – 10 AZR 322/19, Rn. 51 ff., BAGE 175, 367[↩]
- vgl. hierzu auch BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24, Rn. 43[↩]
- vgl. zu einer Einmalzahlung als Teil der Vergütung BAG 21.09.2011 – 5 AZR 265/10, Rn. 14[↩]
- so zum Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG BAG 21.07.2021 – 5 AZR 10/21, Rn. 29[↩]
- vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24, Rn. 44[↩]
- BAG 2.06.2021 – 4 AZR 387/20, Rn. 15 mwN[↩]
- BAG 24.05.2023 – 7 AZR 169/22, Rn. 27; 21.07.2021 – 5 AZR 10/21, Rn. 32[↩]
- ähnlich BAG 9.11.2005 – 5 AZR 351/05, Rn. 15 zu einer begrenzten Bezugnahme[↩]
- ähnlich zum TV T-ZUG BAG 21.07.2021 – 5 AZR 10/21, Rn. 33[↩]
- vgl. BAG 19.05.2004 – 5 AZR 354/03, zu II 1 c bb der Gründe[↩]
- BAG 15.07.2009 – 5 AZR 486/08, Rn. 18[↩]
- BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24, Rn. 31[↩]











