Bei den Rechtsmitteln ist zwischen der Kostenerinnerung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 GvKostG und der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu unterscheiden.
- Gegenstand der Kostenerinnerung ist, ob eine Gebühr zu Recht erhoben worden ist;
- bei der Vollstreckungserinnerung nach





