Eine Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 Abs. 1 ZPO ergebenden vollen Beweiskraft der in der Urkunde bezeugten Tatsachen.
So auch in dem hier vom Niedersächsichen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem das OVG davo ausging,
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