Treffen allgemeine Milderungsgründe und ein vertypter Milderungsgrund zusammen, ist zunächst zu prüfen, ob allein die allgemeinen Milderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falls führen, da der vertypte Milderungsgrund dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht ist.
Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund zusätzlich heranzuziehen1.
Der Umstand, dass das Geständnis des Angeklagten erst bei der konkreten Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat, lässt besorgen, dass eine Prüfung der Frage, ob bereits nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen ein minder schwerer Fall zu bejahen ist, nicht stattgefunden hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 4 StR 215/15
- BGH, Beschluss vom 08.07.2014 – 3 StR 287/14, Rn. 13; Beschluss vom 09.06.2011 – 2 StR 143/11, Rn. 4 mwN[↩]










