Die Frage, ob von der Strafzumessungsregel des § 213 Alt. 1 StGB Gebrauch zu machen ist, ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar. Denn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht darf die der Entscheidung des Tatrichters über das Vorliegen eines minder schweren Falles unterliegende Wertung nicht selbst vornehmen, sondern lediglich daraufhin überprüfen, ob dem Tatgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist1.
Ob eine „schwere Beleidigung“ vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein2, wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind3.
Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation4. Die Schwere kann sich auch erst aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die Beleidigung nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“5. Deswegen ist es geboten, in die erforderliche Gesamtwürdigung auch in der Vergangenheit liegende Vorgänge als mitwirkende Ursachen miteinzubeziehen6.
Diesen Anforderungen genügte hier das strafgerichtliche Urteil: Das Landgericht hat ausdrücklich eine objektive Bewertung der seitens des Großvaters, des späteren Tatopfers, geäußerten Beleidigungen vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass sie im Kontext der in der Vergangenheit vielfach wiederholten, immer wieder ähnlichen Kränkungen standen. Indem es „die Warte der beiden Kontrahenten untereinander betrachtet“, hat es für die Wertung der Schwere auf den Lebenskreis der Beteiligten abgestellt, was zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Beleidigungen unmittelbar vor der Tat für sich genommen nicht als hinreichend schwer gewertet worden sind. Es hat dann im Rahmen der erforderlichen „Ganzheitsbetrachtung“7 die Entwicklung des Verhältnisses des Angeklagten zu seinem Großvater, die Demütigungen und die damit verbundene Motivationsgenese ausführlich und sorgfältig erörtert, indem es das „Spannungsverhältnis“ zwischen ihnen, die „Auslösebedingungen ihrer Streitigkeiten“ und die „Art und Weise, wie sie ihre Streitigkeiten ausgetragen haben“ beschrieben und in die Wertung miteinbezogen hat. Dabei hat es sowohl den Wiedereinzug des Angeklagten berücksichtigt als auch den Umstand, dass der Angeklagte angegeben hat, mit seinem Großvater gut ausgekommen zu sein, unterbrochen nur von den wiederholten Streitigkeiten. Den ausführlich dokumentierten Inhalt der früheren Kränkungen hat das Landgericht in die ihm obliegende Bewertung des Schweregrades der der Tötungshandlung unmittelbar vorausgegangenen Beleidigung einbezogen. Dass in den wenigen Wochen vor dem abermaligen Einzug des Angeklagten bei seinen Großeltern bis zur Tat keine weiteren Auseinandersetzungen festgestellt sind, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat sich damit auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Umstand, dass die Reihe der Demütigungen über etliche Monate vor dem Wiedereinzug unterbrochen war, den Beleidigungen nichts von der Schärfe ihrer Wirkungen auf den Angeklagten genommen habe. Dies hält sich im Rahmen der dem Tatgericht obliegenden Wertung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dass das Landgericht dabei die Anforderungen an das der Tat vorausgehende Opferverhalten und an die auf die tatauslösende Situation zulaufende Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung zu niedrig angesetzt haben könnte, ist nicht zu besorgen. Dagegen spricht bereits die sorgfältige Auseinandersetzung mit der Erheblichkeit der Demütigungen unter deutlich relativierender Berücksichtigung des Lebenskreises der Beteiligten, aber auch mit dem Umstand, dass die Beleidigungen immer wieder auch vor den Nachbarn erfolgten. Dabei hat es auch den Wiedereinzug des Angeklagten trotz der zu erwartenden weiteren Demütigungen im Blick gehabt. Soweit es dem angesichts der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten keine die Schwere der Beleidigungen weiter abmildernde Wirkung zuerkannt hat, stellt dies eine rechtsfehlerfreie Wertung dar.
Eigene Schuld des Täters schließt die Annahme einer strafmildernden Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte tatauslösende Kränkung bezieht. Ohne eigene Schuld handelt also der Täter, der die beleidigende Äußerung des Opfers im gegebenen Augenblick entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht vorwerfbar veranlasst hat8. Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht für die auf die Abstammung des Angeklagten und seine Fähigkeiten zum Geschlechtsverkehr abzielenden Beleidigungen, auf die es allein abstellt, keine vorwerfbare Verursachung festgestellt. Dabei hat es gewertet, dass der Angeklagte zwar wieder bei seinen Großeltern eingezogen ist und dadurch eine Situation geschaffen hat, die die späteren Beleidigungen ermöglicht hat, aber insoweit jedenfalls im Hinblick auf die konkreten Umstände einen schuldhaften Bezug verneint. Soweit es sich hierbei maßgeblich auf das auch positive Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater sowie auf die konkrete tatauslösende Situation der Hilfeleistung durch den Angeklagten bezieht, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16
- vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 26.02.2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 13.05.1981 – 3 StR 42/81, NStZ 1981, 300; Beschluss vom 08.09.2016 – 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11[↩]
- BGH, Urteile vom 01.09.2011 – 5 StR 266/11; und vom 26.02.2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN; Beschluss vom 08.07.2014 – 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.10.1984 – 1 StR 597/84, NStZ 1985, 216; und vom 12.05.1987 – 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555; Beschluss vom 21.05.2004 – 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631; Urteile vom 01.09.2011 – 5 StR 266/11; und vom 26.02.2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21.12 2010 – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; und vom 08.07.2014 – 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 213 Rn. 5 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.07.2014 – 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218; Urteil vom 26.02.2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582; Beschluss vom 08.09.2016 – 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 26.02.2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582[↩]
- BGH, Urteile vom 07.07.1983 – 4 StR 218/83, NStZ 1983, 554; vom 11.01.1984 – 3 StR 443/83, NStZ 1984, 216; vom 12.05.1987 – 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555; und vom 22.10.1997 – 3 StR 394/97, NStZ 1998, 191; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 213 Rn. 7 mwN[↩]










