Kommt es während eines Fußballspiels zu einem „Frustfoul“ mit Verletzung, kann eine gefährliche Körperverletzung vorliegen, wenn der Täter aufgrund der Härte des „Einsteigens“ damit rechnen musste, den Gegenspieler potenziell schwer zu verletzen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Celle in dem hier vorliegenden Fall die gegen die Verurteilung des Landgerichts Hannover gerichtete Revision des Angeklagten verworfen. Dort war ein Fußballspieler wegen eines grob regelwidrigen Foulspiels zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden.
Der Angeklagte setzte in der 80. Spielminute des Fußballspiels der Kreisklasse zu einem „Frustfoul“ an, weil seine Mannschaft mit 1:5 zurücklag und sich durch den Schiedsrichter benachteiligt fühlte. Er verfolgte seinen Gegenspieler, der sich auf Höhe der Mittellinie den Ball weit vorgelegt hatte und traf ihn mit ausgestrecktem Bein und offener Sohle unterhalb des Unterschenkels. Den Ball spielte der Angeklagte nicht. Der Gegenspieler erlitt einen Durchbruch des linken Waden- und Schienbeins, musste vier Tage lang im Krankenhaus stationär versorgt werden und war acht Wochen arbeitsunfähig.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle ausgeführt, dass nach diesem Sachverhalt die Einlassung des Angeklagten widerlegt worden sei, der zufolge er nur den Ball habe spielen wollen. Es sei davon auszugehen, dass er jedenfalls in Kauf nehmen musste, seinen Gegenspieler zu treffen. Aufgrund der Härte des „Einsteigens“ musste er zudem damit rechnen, diesen potenziell schwer zu verletzen.
Ausdrücklich hat das Oberlandesgericht Celle darauf hingewiesen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Anders als der Verteidiger des Angeklagten erklärte, sei damit keinesfalls eine allgemeine Kriminalisierung des Breitensports oder des körperbetonten Spiels in der Kreisklasse verbunden.
Die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 € ist mit der verworfenen Revision rechtskräftig geworden.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 36 Ns 97/19
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