Der fehlgeschlagene Versuch – und der Rücktrittshorizont

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont).

Der fehlgeschlagene Versuch – und der Rücktrittshorizont

Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor. Ist dies der Fall, scheidet die Annahme eines Rücktritts vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB aus.

Nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, kommt es auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an, die für die vom Täter zu erbringende Rücktrittsleistung gemäß § 24 Abs. 1 StGB von Bedeutung ist. Entscheidend ist auch hier das Vorstellungsbild des Täters zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung.

Lässt sich den Urteilsfeststellungen das Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsgerichtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand1. Anderes gilt nur dann, wenn die festgestellte objektive Sachlage sichere Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten gestattet2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 587/19

  1. vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2015 – 4 StR 99/15, StV 2017, 675, 676; Beschlüsse vom 21.08.2018 – 3 StR 205/18, NStZ 2018, 718, 720; vom 13.03.2018 – 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2015 – 4 StR 99/15, StV 2017, 675, 676[]