Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist auch – wie hier gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB – ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt.

Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund begründenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen.
Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2018 – 3 StR 59/18
- BGH, Beschluss vom 17.12 2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156[↩]