Der übergangene PKH-Antrag – und das rechtliche Gehör

Eine gerichtliche Entscheidung, die offenkundig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe übergeht, verletzt den Antragsteller damit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Der übergangene PKH-Antrag – und das rechtliche Gehör

So hatte auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall das Oberlandesgericht in einem mit einem PKH-Antrag verbundenen Antrag im Klageerzwingungsverfahren den Prozesskostenhilfeantrag und die hierzu beigefügten Anlagen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf die mit der Antragsschrift zu erfüllenden Darlegungsanforderungen daher einen fehlherhaften, weil zu strengen Maßstab angelegt.

Die Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe sind auch im Klageerzwingungsrecht geringer als jene, die an den Klageerzwingungsantrag selbst zu stellen sind1: Für einen Prozesskostenhilfeantrag genügt eine verständliche Fallschilderung mit einem konkreten oder konkretisierbaren Beschuldigten und der Bezeichnung von Beweismitteln, während zu den formellen Antragsvoraussetzungen nicht auszuführen ist. Auch eine Unterzeichnung des Antrags durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 2019 – 2 BvR 453/19

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.07.2001 – 2 BvR 881/01, Rn. 5 f.; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl.2016, § 172 Rn. 53[]

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