Ein Vergleichsabschluss zwischen Täter und Opfer muss nicht bedeuten, dass das Opfer mit seiner Zustimmung diesen als friedensstiftenden Ausgleich ansieht1.
Allerdings dokumentiert die Wiedergabe der gesetzlichen Bezeichnung des § 46a Nr. 1 StGB im Vergleichstext bereits eine „Befriedung“ zwischen Täter und Opfer und steht damit im Widerspruch zu einer vom Opfer erklärten Weigerung, einen Zusatz über die eingetretene Befriedung in den Vergleich aufzunehmen.
Insoweit erweist sich die Vorgehensweise des Landgerichts, zur Bewertung des Vergleichsabschlusses allein auf die Nichtaufnahme eines entbehrlichen Zusatzes abzustellen, ohne sich mit dem gegenteiligen Inhalt des Adhäsionsvergleichs auseinanderzusetzen, als lückenhaft2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 StR 178/19
- BGH, Urteil vom 13.09.2018 – 5 StR 107/18 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 19.12 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 143 f., 147; und vom 06.02.2008 – 2 StR 561/07, BGHR StGB § 46a Voraussetzungen 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2018 – 1 StR 422/18 Rn. 29, 31[↩]
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