Die angeklagte Tat

Eine Tat im Sinne des § 264 StPO ist der geschichtliche und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.

Die angeklagte Tat

Zur prozessualen Tat gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt.

Dies ist der Fall, wenn die einzelnen Handlungen oder Ereignisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern sachlich so miteinander verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 2 StR 86/16

  1. vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 264 Rn. 2 mwN zur Rspr.[]
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Fortsetzung der Hauptverhandlung - und die Unterbrechungsfrist