Die Beschränkung der Revision

Ein Rechtsmittel kann auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen1.

Die Beschränkung der Revision

Das ist im Verhältnis zwischen Straftaten, die tatmehrheitlich (§ 53 StGB) verwirklicht worden sind, regelmäßig der Fall2.

Auch eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Straf- bzw. Rechtsfolgenausspruchs ist grundsätzlich möglich3.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Beschränkung der Anfechtung des Schuldspruchs nur hinsichtlich eines Teils von in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten bei vollumfänglicher Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs wirksam. Etwas anderes gilt nur, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Rechtsfolgenfrage ergibt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 StR 136/18

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 05.12 2017 – 1 StR 416/17 Rn. 10 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2018, 206] und Beschluss vom 09.04.1999 – 3 StR 77/99, NStZ-RR 1999, 359[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 05.12 2017 – 1 StR 416/17 Rn. 10 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2018, 206] sowie Beschlüsse vom 22.07.1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 188 f.; und vom 09.11.1972 – 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72, 74[]
  3. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2018 – 4 StR 568/17 Rn. 12; Beschlüsse vom 21.10.1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 364 f.; und vom 24.07.1963 – 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 318 Rn. 16 mwN[]