Die in Frankreich entschlüsselten EncroChat-Daten – und ihre Verwertung in deutschen Strafprozessen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung der von französischen Behörden erhobenen und aufgrund einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) nach Deutschland übermittelten sogenannten EncroChat-Daten wendet.

Die in Frankreich entschlüsselten EncroChat-Daten – und ihre Verwertung in deutschen Strafprozessen

Der überwiegend geständige Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt1. Er hatte zum Erwerb und zur Veräußerung der Betäubungsmittel ein verschlüsseltes Mobiltelefon des Anbieters EncroChat genutzt. Soweit der Beschwerdeführer sich nicht geständig eingelassen hatte, stützte das Landgericht die Beweisführung maßgeblich auf die Auswertung von EncroChat-Daten. Die Daten gehen zurück auf Ermittlungen französischer Behörden im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 und wurden von Europol über die Generalstaatsanwaltschaft an die in Deutschland regional zuständigen Staatsanwaltschaften übermittelt. Die Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg2.

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nun als unzulässig; sie genüge nicht den Darlegungs- und Substantiierungsvoraussetzungen, soweit eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, die Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters oder von Grundrechten gerügt wird. Unabhängig davon wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof festgestellten Verfahrenstatsachen eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist.

Der Ausgangssachverhalt

Französische Behörden stellten in den Jahren 2017 und 2018 in mehreren Ermittlungsverfahren, bei denen es insbesondere um den verbotenen Handel mit Betäubungsmitteln ging, fest, dass die Tatverdächtigen über sogenannte Kryptohandys verfügten, die über eine sogenannte EncroChat-Architektur verschlüsselt waren. Eine Auswertung dieser Mobiltelefone war aufgrund der Verschlüsselung nicht möglich. Französische Gerichte genehmigten daraufhin verschiedene staatsanwaltlich beantragte Ermittlungsmaßnahmen, darunter den Zugriff auf den EncroChat-Server. Per „Ferninjektion“ wurde ein Abfangtool eingebracht. Dem Bundeskriminalamt wurden über Europol Erkenntnisse zugeleitet, aus denen sich ergab, dass in Deutschland eine Vielzahl schwerster Straftaten (insbesondere Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen) unter Nutzung von Mobiltelefonen mit der Verschlüsselungssoftware EncroChat begangen wurde. Die zwischen dem 1.04.2020 und dem 30.06.2020 erfassten EncroChat-Daten wurden von Europol über eine Generalstaatsanwaltschaft an die regional zuständigen Staatsanwaltschaften übermittelt.

Der überwiegend geständige Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte zum Erwerb und zur Veräußerung der Betäubungsmittel ein verschlüsseltes Mobiltelefon des Anbieters EncroChat genutzt. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht geständig eingelassen hatte, stützte das Landgericht die Beweisführung maßgeblich auf die Auswertung von EncroChat-Daten. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte der Erhebung und Verwertung von Beweisen zum Inhalt des EncroChat-Verkehrs am ersten Hauptverhandlungstag widersprochen. Ohne den Widerspruch zu bescheiden, verkündete das Landgericht sein Urteil. In den schriftlichen Urteilsgründen ging es auf die Frage der Verwertbarkeit der EncroChat-Daten nicht gesondert ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers2. Er hält auf diese Weise erlangte Daten von EncroChat-Nutzern für verwertbar.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt seien. Ihr komme weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch sei ihre Annahme im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt3. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, sie genüge den Darlegungs- und Substantiierungsvoraussetzungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht:

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen4. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint5. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung auch die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen6. Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht7 und insofern alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen8. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen; die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes genügt dem nicht9.

Zur Substantiierung kann außerdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist10. Dementsprechend kann sich das Erfordernis der Vorlage angegriffener Entscheidungen, vorinstanzlicher Entscheidungen, gerichtlicher Schreiben, Sachverständigengutachten, in Bezug genommener Anlagen sowie von Schriftsätzen, Anträgen und Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter ergeben11. Eine bloß pauschale Bezugnahme auf diese Dokumente reicht allerdings nicht aus, denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen12. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer auf eine Anlage hinweist, mit der er vorangegangene Schriftsätze und übrige Bestandteile der Verfahrensakte der Verfassungsbeschwerde beigegeben hat, oder ob er versucht, diese – ohne weitere inhaltliche Aufbereitung – in die Beschwerdeschrift zu integrieren13.

Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden14.

Schließlich ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls nachträglich zu ergänzen15.

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerdeschrift nicht.

Soweit der Beschwerdeführer seinen Ausführungen einen Sachverhalt zugrunde legt, der nicht den tatsächlichen Feststellungen entspricht, die der Bundesgerichtshof in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Revision erhobene Verfahrensrüge getroffen hat, hat er die Tatsachenfeststellung des Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht angegriffen. Maßgeblich ist für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren mithin der vom Bundesgerichtshof festgestellte Sachverhalt.

Keine Gehörsverletzung

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, fehlt es bereits an der Darlegung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe und der Subsumtion des Sachverhalts unter diese Maßstäbe. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung wird aber auch unabhängig davon nicht schlüssig aufgezeigt.

Die Gehörsverletzung begründet der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift im Wesentlichen mit einer Verweisung „auf die Ausführungen der Verteidigung in der Revisionsbegründung“. Zu den bei Art. 103 Abs. 1 GG anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäben ist in der Verfassungsbeschwerdeschrift selbst nichts ausgeführt. Die Maßstäbe werden auch in der insoweit in Bezug genommenen Revisionsbegründungsschrift nicht aufgezeigt. Folglich fehlt es an einer Übertragung dieser Maßstäbe auf den vorgetragenen Sachverhalt. Darauf, dass der Verweis auf Anlagen den erforderlichen verfassungsrechtlichen Vortrag in der Beschwerdeschrift selbst grundsätzlich nicht zu ersetzen vermag12, kommt es deshalb insoweit nicht mehr an.

Aber auch unabhängig davon zeigt die Verfassungsbeschwerde eine mögliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht schlüssig auf. Dass dem Landgericht oder dem Bundesgerichtshof bezüglich der angegriffenen Entscheidungen ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß unterlaufen wäre, ist aus dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährt dem Betroffenen nicht nur ein Äußerungsrecht und einen Informationsanspruch, sondern umfasst auch die Pflicht des Gerichts, seinen Vortrag sowohl zur Kenntnis zu nehmen als auch in Erwägung zu ziehen16. Diese Pflicht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gehalten ist, sich mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen17.

103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist18. Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist19. Wenn aber ein bestimmter Vortrag der Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht grundsätzlich die Pflicht, auf die vorgebrachten Argumente ausdrücklich einzugehen20. Aus der Pflicht zur Berücksichtigung und Erwägung kann aber dann kein Begründungserfordernis des Gerichts folgen, wenn das Vorbringen nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder bleiben kann21.

103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung22. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter daher grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen23. Lediglich in besonderen Fällen ist es von Verfassungs wegen geboten, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will24. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte25.

Eine Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer weiteren Instanz ist dann grundsätzlich möglich, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das (zunächst) übergangene Vorbringen zu berücksichtigen26.

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dies setzt voraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Gehörsverletzung zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts, in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre27. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls auch darzulegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte28.

Auf der Grundlage dieser Maßstäbe zeigt die Verfassungsbeschwerde eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht schlüssig auf.

Dies gilt zunächst insoweit, als die Verfassungsbeschwerde dahingehend zu verstehen sein sollte, das Landgericht habe die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verwertbarkeit nicht erwogen, weil es sie nicht ausdrücklich beschieden habe.

Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht hinreichend substantiiert ist, weil sie sich nicht ausdrücklich mit dem Inhalt der mündlichen Urteilsbegründung am Ende der Hauptverhandlung nach § 268 Abs. 2 StPO auseinandersetzt, oder ob der Behauptung, das Landgericht habe sich „während der Hauptverhandlung“ nicht geäußert, noch hinreichend deutlich die Aussage entnommen werden kann, die Strafkammer habe die Verwertbarkeit der Chatprotokolle auch im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung – nach § 260 Abs. 1 StPO noch Teil der Hauptverhandlung – nicht begründet. Hätte die Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung die von der Strafkammer angenommene Verwertbarkeit begründet, läge ein Gehörsverstoß schon deshalb nicht vor.

Das Fehlen einer ausdrücklichen Bescheidung lässt – wie dargelegt – nur unter besonderen Umständen einen Rückschluss darauf zu, das Gericht habe das Vorbringen nicht berücksichtigt. Solche Umstände hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Eine einfachrechtliche Pflicht des Landgerichts, die Frage nach dem Beweisverwertungsverbot während der Hauptverhandlung zu bescheiden, bestand nicht. Eine Vorschrift, die eine Bescheidung in der Hauptverhandlung verlangt, enthält die Strafprozessordnung nicht. Dementsprechend lehnt auch die gefestigte fachgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch des Angeklagten auf Erlass eines Zwischenbescheids über das Beweisverwertungsverbot ab29. Ein Anspruch auf einen Zwischenbescheid kommt nur in Betracht, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Anordnung des Vorsitzenden, einen Beweis zu erheben, vor Durchführung der Beweisaufnahme unter Verweis auf dessen Unverwertbarkeit nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet, dies mit einem Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot begründet und der Vorsitzende nicht abhilft30. Eine solche, nach Anordnung des Selbstleseverfahrens in Bezug auf die EncroChat-Protokolle gebotene Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO erhob der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht.

Auch bestand für das Landgericht einfachrechtlich keine Pflicht, die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verwertbarkeit der EncroChat-Protokolle in den schriftlichen Urteilsgründen zu bescheiden. § 267 StPO bestimmt den Inhalt der Urteilsgründe. Danach müssen zwar die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich aber nicht entnehmen, dass Verfahrensfragen wie diejenige nach dem Bestehen eines Beweisverwertungsverbots in den Urteilsgründen erörtert werden müssten. Vor diesem Hintergrund trifft die Tatgerichte auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einfachrechtlich grundsätzlich keine Pflicht zur Begründung der Verwertbarkeit von Beweisen in den schriftlichen Urteilsgründen31. Dies entspricht der gängigen Kommentarliteratur32. Der Bundesgerichtshof betont im Gegenteil vielmehr stets, dass sich die Urteilsgründe auf das Wesentliche zu beschränken haben33, gelegentlich sogar, dass zur Vermeidung einer Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln „tunlichst zu unterlassen“ seien34.

Schon im Hinblick auf diese einfachrechtliche Rechtslage waren vom Landgericht Ausführungen zur Verwertbarkeit der EncroChat-Protokolle in den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu erwarten. Damit kann aber auch das diesbezügliche Schweigen der schriftlichen Urteilsgründe keinen besonderen Umstand darstellen, der den Rückschluss rechtfertigen würde, das Landgericht habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwogen. Dass die – von den Verteidigern des Beschwerdeführers ausdrücklich aufgeworfene – Frage nach der Verwertbarkeit der EncroChat-Daten im Verfahren vor dem Landgericht eine erhebliche Rolle spielte, ändert daran nichts.

Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, warum das Urteil des Landgerichts auf einer – unterstellt – unterbliebenen Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verwertbarkeit beruhen sollte. Auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht zu Unrecht von der Verwertbarkeit der EncroChat-Protokolle ausgegangen wäre. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Frage der Zulässigkeit der Beweisverwertung gleich dem Landgericht bejaht; die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände greifen aus den hier aufgezeigten Gründen nicht durch.

Schließlich wäre ein – unterstellter – Gehörsverstoß durch das Landgericht in der Revisionsinstanz durch den Bundesgerichtshof geheilt worden.

Eine Heilung in der Revisionsinstanz war hier möglich, weil der Bundesgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung sowohl das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem der Beweisverwertung zugrundeliegenden Sachverhalt betreffend die Art und Weise der Erhebung der EncroChat-Daten als auch seine diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen berücksichtigen konnte. Denn dem Revisionsgericht obliegt neben der Entscheidung der Rechtsfrage, ob ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, auch die Feststellung des maßgeblichen Verfahrenssachverhalts, den es selbst im Freibeweisverfahren feststellt35. Seine tatsächliche Sicht der Verfahrensvorgänge ist alleine maßgeblich; etwaige – nicht notwendige – Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht insoweit nicht bindend35.

Der Bundesgerichtshof hat sich im angegriffenen Beschluss umfassend mit dem Vorbringen und den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausführlich begründet, warum ein Beweisverwertungsverbot unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Einen – unterstellten – Gehörsverstoß des Landgerichts hätte er damit geheilt.

Sollte – was offenbleiben kann – die Gehörsrüge des Beschwerdeführers (auch) dahingehend zu verstehen sein, dass er mangels (rechtzeitigen) Hinweises des Landgerichts oder mangels näherer Ausführungen in der schriftlichen Urteilsbegründung daran gehindert gewesen sei, im Verfahren vor dem Landgericht oder in seiner Revisionsbegründung weiter zur Unverwertbarkeit vorzutragen, ist auch eine dahingehende entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht schlüssig dargelegt. Denn der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, was er anders oder zusätzlich vorgetragen hätte, wäre der von ihm vermisste Hinweis erteilt worden oder die begehrte Begründung ergangen. Im Gegenteil führt er in der Verfassungsbeschwerde aus, er habe die Beweisverwertung bereits im fachgerichtlichen Verfahren umfassend angegriffen. Damit ist jedenfalls nicht dargetan, dass die angegriffenen Entscheidungen auf dem – unterstellten – Gehörsverstoß beruhen.

Keine Vorlagepflicht an den EuGH

Auch eine entscheidungserhebliche Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar.

Ein Rechtssuchender kann seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden, dass ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt36. Dies kann auch bei einer unterbliebenen Einleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV gelten37. Die Einheit der Unionsrechtsordnung ist bedroht, wenn gleiches Recht in den jeweiligen Mitgliedstaaten ungleich gesprochen wird. Deshalb gliedert Art. 267 AEUV den EuGH funktional in die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ein, soweit ihm im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts aufgegeben ist38.

Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt aber zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar39. Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen40. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist41. Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums42.

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet43. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejahen44.

Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren45. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts46 die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“) ((vgl. BVerfGE 129, 78 <107>)). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht47.

Auch im Gewährleistungsbereich des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht, also die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensverstoß den Inhalt der Entscheidung beeinflusst hat48. Hat sich der Verfahrensverstoß auf die Besetzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts ausgewirkt, wird diese Möglichkeit jedenfalls in der Regel nicht auszuschließen sein49. Liegt die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aber allein in einer unterbliebenen Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, so gilt anderes, wenn – auch rückblickend – ausgeschlossen werden kann, dass der EuGH die ihm vorenthaltene Frage anders als das nationale Gericht in der angefochtenen Entscheidung oder in einer Weise beantwortet hätte, die das nationale Gericht zu einer im Ergebnis anderen Entscheidung veranlasst hätte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt einen relevanten Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach diesen Maßstäben nicht als möglich erscheinen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, sein Recht auf den gesetzlichen Richter sei dadurch verletzt worden, dass bereits das Landgericht eine Vorlage an den EuGH unterlassen habe, übersieht er, dass der EuGH zwar grundsätzlich gesetzlicher Richter ist50, eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aber nur unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV, also im Falle des obligatorischen Vorabentscheidungsverfahrens, in Betracht kommt51. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Das Landgericht war als nicht letztinstanzliches nationales Gericht nur vorlageberechtigt, Art. 267 Abs. 2 AEUV, aber nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlageverpflichtet.

Durchzudringen vermag der Beschwerdeführer aber auch nicht mit der Rüge, der Bundesgerichtshof habe sein Recht auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage von Rechtsfragen an den EuGH in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Zutreffend geht der Beschwerdeführer allerdings davon aus, dass die Erwägung des Bundesgerichtshofs, klärungsbedürftige Fragen der Anwendung europäischen Rechts ergäben sich nicht, weil sich die Frage der Beweisverwertung nach nationalem Recht richte, welches von der RL EEA unberührt bleibe, (jedenfalls) in Bezug auf Art. 267 Abs. 3 AEUV zu kurz greift.

Zwar geht auch der EuGH davon aus, dass die Frage nach der Verwertbarkeit von Beweisen in einem nationalen Strafverfahren eine solche des nationalen Rechts ist52. Dies lässt aber nicht den vom Bundesgerichtshof gezogenen Schluss zu, klärungsbedürftige Fragen im Sinne von Art. 267 AEUV ergäben sich im Streitfall damit nicht. Denn eine Frage des Unionsrechts kann auch dann klärungsbedürftig – weil entscheidungserheblich – sein, wenn sie als Vorfrage im Rahmen der Anwendung nationalen Rechts nur einen von mehreren zu berücksichtigenden Aspekten betrifft. Es kommt insoweit darauf an, ob die Beantwortung der potentiellen Vorlagefrage das Ergebnis der nach nationalem Recht zu treffenden Entscheidung beeinflussen kann. Besteht diese Möglichkeit, ist die unionsrechtliche Vorfrage entscheidungserheblich, sodass nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorlagepflicht des letztinstanzlichen nationalen Gerichts an den EuGH besteht. Soweit der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der EncroChat-Protokolle also entscheidungserheblich auch darauf abgestellt hat, dass Erhebung und Übermittlung der Erkenntnisse nicht gegen den Beschwerdeführer schützende Vorgaben des Unionsrechts verstießen, wäre ungeachtet des Umstandes, dass es letztlich um die nach nationalem Recht zu beurteilende Verwertbarkeit der Erkenntnisse im deutschen Strafprozess ging, eine Vorlage in Betracht gekommen und gegebenenfalls auch geboten gewesen.

Ob der unzutreffende Ansatz des Bundesgerichtshofs unter den dargelegten Voraussetzungen geeignet ist, eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu begründen, kann im Ergebnis aber offenbleiben.

Denn jedenfalls ist der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen, die Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls nachträglich zu ergänzen. Nachdem der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 30.04.202453 über Fragen der Auslegung der RL EEA im Zusammenhang mit der auch diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrundeliegenden EEA der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und den hierauf übermittelten EncroChat-Daten entschieden hatte, wäre vom Beschwerdeführer darzulegen gewesen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter vorliegt, auf der die angegriffene Entscheidung beruht. Dieser Darlegungsobliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Ihr ist mit der bloßen Vorlage eines Aufsatzes in einer Fachzeitschrift nicht Genüge getan.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung der Vorlagepflicht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde adressierten Fragen ist aber auch in der Sache nicht (mehr) ersichtlich.

Warum die vom Beschwerdeführer als (ein) Grund für die Vorlagepflicht genannte Frage, ob im Wege des spontanen Datenaustauschs übermittelte Informationen durch eine EEA nachträglich legitimiert werden können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, für den Bundesgerichtshof entscheidungserheblich hätte sein sollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt seiner verfassungsrechtlichen Rüge einen anderen als den vom Bundesgerichtshof im angegriffenen Beschluss festgestellten Sachverhalt zugrunde. Auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof festgestellten Tatsachen stellt sich die Frage nicht.

Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Nichtvorlage der Frage an den EuGH, ob Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b RL EEA analog auf eine EEA nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 RL EEA, die allein auf die Übermittlung von bereits im Besitz der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats befindlichen Beweismitteln gerichtet ist, angewendet werden müsse. Dies hätte zur Folge, dass auch eine solche EEA nur dann erlassen werden dürfte, wenn die der Datenerhebung zugrundeliegenden Maßnahmen in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen hätten angeordnet werden können. Verlangt wäre damit praktisch eine Übertragung deutschen Beweiserhebungsrechts auf die französischen Maßnahmen, die zur Gewinnung der fraglichen Beweismittel führten. Insoweit gelangt der Bundesgerichtshof im angegriffenen Beschluss – ohne Vorlage an den EuGH – zu der Auffassung, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b RL EEA sei auf eine EEA zum Transfer von bereits vorliegenden Daten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 RL EEA nicht anwendbar.

Ob der Bundesgerichtshof zu dieser Einschätzung ohne vorherige Vorlage an den EuGH hätte kommen dürfen, kann indes dahinstehen. Denn die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht jedenfalls nicht auf der unterbliebenen Vorlage. Zwar beantwortete der EuGH die Frage der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b RL EEA auf eine EEA zum Transfer von bereits vorliegenden Daten in seinem Urteil vom 30.04.202454 anders als der Bundesgerichtshof. Der EuGH gelangte zum Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b RL EEA auf eine EEA zur Übermittlung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, in der Weise anzuwenden ist, dass diese Übermittlung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen hätte angeordnet werden können. Diese Abweichung stellt das vom Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall gefundene Ergebnis aber nicht infrage. Denn auch der Bundesgerichtshof prüfte in der Sache, ob die Datenübermittlung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen hätte erfolgen können, und zieht als innerstaatliche Vergleichsmaßnahme in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO heran, deren Erkenntnisse der strafprozessual restriktivsten Verwendungsschranke des § 100e Abs. 6 StPO unterliegen. Auf dieser Grundlage gelangte der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass die EncroChat-Daten in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden durften. Der Bundesgerichtshof wandte damit das gleiche Prüfungsprogramm an, wie es sich auch aus der vom EuGH geforderten Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b RL EEA auf den Datenübertragungsvorgang ergibt. Es ist im Ergebnis unerheblich, dass die Prüfung nicht – wie es der Rechtsauffassung des EuGH entspricht – im Hinblick auf die entsprechende Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b RL EEA, sondern – wie vom Bundesgerichtshof praktiziert – aufgrund des unmittelbaren Rückgriffs auf § 100e Abs. 6 StPO erfolgte.

Soweit der Beschwerdeführer meint, der Bundesgerichtshof hätte dem EuGH auch die Frage vorlegen müssen, ob die von den französischen Gerichten und Behörden genehmigte und durchgeführte, in der RL EEA nicht geregelte Maßnahme der Abschöpfung sämtlichen über einen Server laufenden Kommunikationsverkehrs Gegenstand einer EEA sein dürfe, beruht die angefochtene Revisionsentscheidung ebenfalls nicht auf der unterbliebenen Vorlage. Der EuGH hat die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 30.04.2024 insoweit in der Sache bestätigt55. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass der Bundesgerichtshof im Falle eines durchgeführten Vorabentscheidungsverfahrens anders als geschehen entschieden hätte.

Soweit die Verfassungsbeschwerde so zu verstehen sein sollte, dass der Beschwerdeführer die Nichtvorlage des Bundesgerichtshofs an den EuGH auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 31 RL EEA rügt, ist insoweit eine entscheidungserhebliche Verletzung der Vorlagepflicht gleichfalls nicht ersichtlich.

Die angefochtene Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht – ungeachtet der von ihr offengelassenen Frage, ob es sich bei der Abschöpfung der Daten überhaupt um eine Telekommunikationsüberwachung im Sinne der Norm handelt – davon aus, der Unterrichtungspflicht in Art. 31 RL EEA komme individualschützender Charakter nur insoweit zu, als es um die Beweisverwendung im Ausland gehe. Dies sieht der EuGH in seinem Urteil vom 30.04.2024 zwar anders: Er ist nicht nur der Auffassung, in den von den französischen Behörden im Komplex EncroChat durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen liege eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 RL EEA56, sondern stellte darüber hinaus fest, Art. 31 RL EEA bezwecke zudem den Schutz der Zielperson, wobei sich dieser Zweck auch auf die Verwendung der Daten im unterrichteten Mitgliedstaat – hier also Deutschland – erstrecke57.

Der Annahme einer Vorlageverpflichtung des Bundesgerichtshofs steht aber entgegen, dass die zu Art. 31 RL EEA aufgeworfenen Rechtsfragen aus seiner – insoweit maßgeblichen – Sicht nicht entscheidungserheblich waren. Denn der Bundesgerichtshof führte aus, ein Beweisverwertungsverbot scheide nach der insoweit gebotenen Abwägung selbst dann aus, wenn der Vorschrift des Art. 31 RL EEA entgegen der von ihm vertretenen Auffassung individualschützender Charakter auch im Sinne des Schutzes vor einer Verwendung in Deutschland zukomme.

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 10 GG, Art. 7 und 8 GRCh) genügen den aufgezeigten Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Es fehlt schon an einer hinreichenden Darlegung der vom Bundesverfassungsgericht insoweit entwickelten Maßstäbe. Eine Subsumtion unter diese Maßstäbe nimmt die Verfassungsbeschwerde folglich nicht vor.

Verwertbarkeit der durch Rechtshilfe erlangten Beweismittel

Unabhängig davon weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof festgestellten, im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren wie dargelegt maßgeblichen Verfahrenstatsachen eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist. Insoweit merkt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere an:

Unmittelbare Prüfungsgegenstände der Verfassungsbeschwerde sind das Urteil des Landgerichts Hamburg und der Beschluss des Bundesgerichtshofs. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Verwertung der aus Frankreich zur Verfügung gestellten EncroChat-Daten, soweit sie den Beschwerdeführer betreffen. Die Frage der Verwertung von im Wege der Rechtshilfe erlangten Beweismitteln ist nach nationalem Recht zu beurteilen58. Das gilt auch für Erkenntnisse, die mittels einer EEA gewonnen wurden59. Maßstab für die Prüfung sind damit in erster Linie die Grundrechte des Grundgesetzes. Denn die Anwendung innerstaatlichen Rechts, das unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist, prüft das Bundesverfassungsgericht primär am Maßstab dieser Vorschriften60.

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG scheidet aus.

Die Verwertung personenbezogener Informationen in einer gerichtlichen Entscheidung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein61. Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als besondere Ausprägungen unter anderem das Recht am eigenen Wort, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung62. Abhängig von der Art der in der strafgerichtlichen Entscheidung verwerteten Informationen kann ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) oder in das Recht am eigenen Wort (durch die Wiedergabe einer Äußerung) vorliegen63. Ist keine speziellere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, greift die Verwertung von personenbezogenen Informationen jedenfalls in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden64.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nach Art. 2 Abs. 1 GG allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Beschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen zulässig, wenn sie durch oder auf Grundlage eines Gesetzes, das Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung hinreichend klar umschreibt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, erfolgen65. Soweit Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung verwertet werden, ist eine Rechtfertigung des Eingriffs jedoch ausgeschlossen. Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegen einem aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden absoluten Beweisverwertungsverbot im Strafprozess66.

Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Beweisverwertung im Strafprozess ist § 261 StPO67. Für die Verwertung von Beweisen, die aus dem Ausland in ein deutsches Strafverfahren eingeführt wurden, gelten insoweit grundsätzlich keine Besonderheiten. Rechtmäßig erhobene oder in das Strafverfahren unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen eingeführte Informationen dürfen auf Grundlage des § 261 StPO grundsätzlich verwertet werden68. Wurden Informationen rechtswidrig erlangt, besteht von Verfassungs wegen kein Rechtssatz, wonach die Verwertung der gewonnenen Informationen stets unzulässig wäre69.

Welche Folgen ein Rechtsverstoß bei der Informationserhebung oder bei der Einführung von Informationen in ein Strafverfahren hat und ob aus dem Verstoß ein Beweisverwertungsverbot folgt, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch die zuständigen Fachgerichte70. Die strafgerichtliche Praxis geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist und dass die Frage nach dem Vorliegen eines Verwertungsverbots jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist71. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots stellt dabei eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist72.

Hiergegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern73. Auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen hat und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind74. Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden75. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten76. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist77.

Die Würdigung des Bundesgerichtshofs im angegriffenen Beschluss, wonach die EncroChat-Daten keinem aus einem Verfahrensfehler abgeleiteten Beweisverwertungsverbot unterliegen, ist nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung wurden im Urteil des Landgerichts nicht verwertet. Dass der Bundesgerichtshof die Verwertung der Informationen, deren Erhebung im Ausland den wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des deutschen und europäischen ordre public78 nicht widerspricht, vor dem Hintergrund der von ihm vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen davon abhängig macht, ob die Voraussetzungen der – nicht unmittelbar anwendbaren – § 100e Abs. 6, § 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b StPO vorliegen, und dabei auf eine Betrachtung zum Verwertungszeitpunkt abstellt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; der Bundesgerichtshof unterschreitet damit das verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Gebotene jedenfalls nicht. Auch gegen die Annahme des Bundesgerichtshofs, die durch französische Behörden durchgeführte Beweiserhebung habe auch nicht gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze im Sinne des nationalen und europäischen ordre public verstoßen, ist auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22

  1. LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2021 – 632 KLs 8/21[]
  2. BGH, Beschluss vom 02.03.2022 – 5 StR 457/21[][]
  3. vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.> 96, 245 <248 ff.>[]
  4. vgl. BVerfGE 81, 208 <214> 113, 29 <44> 130, 1 <21>[]
  5. vgl. BVerfGE 28, 17 <19> 89, 155 <171> 140, 229 <232 Rn. 9> 149, 346 <359 Rn. 23>[]
  6. vgl. BVerfGE 105, 252 <264> 140, 229 <232 Rn. 9> 149, 346 <359 Rn. 24>[]
  7. vgl. BVerfGE 89, 48 <60>[]
  8. vgl. BVerfGE 105, 252 <264>[]
  9. vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.> 123, 186 <234> 130, 1 <21> 140, 229 <232 Rn. 9> 142, 234 <251 Rn. 28> 149, 346 <359 Rn. 23>[]
  10. vgl. BVerfGE 93, 266 <288> 149, 346 <360 Rn. 25> BVerfGK 5, 170 <171> vgl. auch EGMR, Mork v. Germany, Urteil vom 09.06.2011, Nr. 31047/04, 43386/08, Rn. 37, 39[]
  11. vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.> BVerfGK 5, 170 <171> 20, 249 <254>[]
  12. vgl. BVerfGE 80, 257 <263> 83, 216 <228> BVerfGK 19, 362 <363>[][]
  13. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2012 – 2 BvR 1382/09, Rn. 5; Beschluss vom 03.02.2021 – 2 BvR 2166/19, Rn. 4[]
  14. vgl. BVerfGE 83, 119 <124?f.> BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 – 1 BvR 573/12, Rn. 13; Beschluss vom 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15, Rn. 57; Beschluss vom 09.08.2016 – 2 BvR 1287/16, Rn. 49[]
  15. vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.> 158, 170 <194 Rn. 57> – IT-Sicherheitslücken; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2021 – 1 BvR 1416/17, Rn. 7; Beschluss vom 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17, Rn. 8; Beschluss vom 14.02.2023 – 1 BvR 2845/16, Rn. 8; Beschluss vom 05.09.2023 – 1 BvR 1691/22, Rn. 12; stRspr[]
  16. vgl. BVerfGE 11, 218 <220> 47, 182 <187> 83, 24 <35>[]
  17. vgl. BVerfGE 42, 364 <367 f.>[]
  18. vgl. BVerfGE 65, 293 <295> 86, 133 <145 f.>[]
  19. vgl. BVerfGE 27, 248 <251 f.> 65, 293 <295 f.> 86, 133 <146> 96, 205 <216 f.>[]
  20. vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f.> 86, 133 <146> BVerfG, Beschluss vom 22.05.2024 – 2 BvR 51/24, Rn. 57[]
  21. vgl. BVerfGE 54, 86 <91 f.>[]
  22. vgl. BVerfGE 31, 364 <370> 84, 188 <190> 86, 133 <145> 98, 218 <263>[]
  23. vgl. BVerfGE 86, 133 <145> 98, 218 <263>[]
  24. vgl. BVerfGE 86, 133 <144> 98, 218 <263>[]
  25. vgl. BVerfGE 86, 133 <144 f.> 98, 218 <263> 108, 341 <345 f.> BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1769/04, Rn. 3; Beschluss vom 04.03.2024 – 2 BvR 184/22, Rn. 28 f.[]
  26. vgl. BVerfGE 5, 22 <24> 62, 392 <397> 73, 322 <326 f.> 107, 395 <411 f.> BVerfGK 15, 116 <120>[]
  27. vgl. BVerfGE 7, 239 <241> 18, 147 <150> 28, 17 <19 f.> 112, 185 <206> stRspr[]
  28. vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.03.2024 – 2 BvR 184/22, Rn. 48 m.w.N.; stRspr[]
  29. vgl. BGHSt 65, 155 <162> m.w.N.; auf Ebene des Verfassungsrechts ergibt sich eine solche Pflicht im Strafprozess auch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 2025/07, Rn. 17 f.[]
  30. vgl. BGHSt 65, 155 <162 f.> m.w.N.[]
  31. vgl. BGHSt 51, 1 <5> BGH, Urteil vom 08.08.2018 – 2 StR 131/18 18 m.w.N.[]
  32. vgl. Peglau, in: Graf, BeckOK StPO, § 267 Rn. 14 Bartel, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl.2023, § 267 Rn. 3; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl.2024, § 267 Rn. 1; Wenske, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl.2024, § 267 Rn. 79 m.w.N.[]
  33. vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2021 – 2 StR 300/20 28[]
  34. vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – 1 StR 202/07[]
  35. vgl. BGH, Urteil vom 08.08.2018 – 2 StR 131/1819[][]
  36. vgl. BVerfGE 3, 359 <363> 9, 213 <215 f.>[]
  37. vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.> 75, 223 <233 f.> 82, 159 <195 ff.> 135, 155 <230 f. Rn. 177>[]
  38. vgl. BVerfGE 73, 339 <368>[]
  39. vgl. BVerfGE 29, 198 <207> 82, 159 <194> 126, 286 <315> 135, 155 <231?f. Rn. 180> 147, 364 <380 Rn. 40>[]
  40. vgl. BVerfGE 3, 359 <365> 138, 64 <87 Rn. 71>[]
  41. Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 <194?f.> 126, 286 <315> 128, 157 <187> 135, 155 <231 Rn. 179?f.> 147, 364 <380 Rn. 40>[]
  42. vgl. BVerfGE 126, 286 <316> 135, 155 <232 Rn. 180> 147, 364 <380 Rn. 40>[]
  43. Unvollständigkeit der Rechtsprechung[]
  44. vgl. BVerfGE 135, 155 <232 f. Rn. 181 ff.> 147, 364 <380 f. Rn. 41 ff.> jeweils m.w.N.[]
  45. vgl. BVerfGE 82, 159 <196> 128, 157 <189>[]
  46. vgl. BVerfGE 75, 223 <234> 128, 157 <187> 129, 78 <107>[]
  47. vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 185> 147, 364 <381 f. Rn. 43>[]
  48. vgl. BVerfGE 4, 412 <417> BVerfG, Beschluss vom 04.12.2023 – 2 BvR 1699/22, Rn. 72 m.w.N.[]
  49. vgl. BVerfGE 4, 412 <418> BVerfG, Beschluss vom 04.12.2023 – 2 BvR 1699/22, Rn. 72 m.w.N.[]
  50. vgl. BVerfGE 73, 339 <366> 135, 155 <230 Rn. 177> stRspr[]
  51. vgl. BVerfGE 73, 339 <368 f.> 82, 159 <192 f.>, jeweils zur Vorgängernorm Art. 177 EWGV; 135, 155 <231 f. Rn. 177>[]
  52. vgl. BVerfG, Urteil vom 30.04.2024, M.N. , – C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 128[]
  53. EuGH, Urteil M.N. vom 30.04.2024 – C-670/22, EU:C:2024:372[]
  54. EuGH, Urteil M.N. vom 30.04.2024 – C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 91, 106[]
  55. vgl. EuGH, Urteil M.N. vom 30.04.2024 – C-670/22, EU:C:2024:372[]
  56. EuGH, Urteil M.N. vom 30.04.2024 – C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 119[]
  57. a.a.O., Rn. 124[]
  58. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2020, La Quadrature du Net u.a., – C-511/18, – C-512/18, – C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 222; Urteil vom 30.04.2024, M.N. , – C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 128[]
  59. vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.2024, M.N. , – C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 128[]
  60. vgl. BVerfGE 152, 152 <169 Rn. 42 f.> – Recht auf Vergessen I[]
  61. vgl. BVerfGE 34, 238 <245> 80, 367 <376, 379 f.> 106, 28 <39, 44> 130, 1 <35> BVerfGK 14, 20 <23>[]
  62. vgl. BVerfGE 35, 202 <220> 54, 148 <153 f.> 106, 28 <39> 118, 168 <183 ff.> 130, 1 <35>[]
  63. vgl. BVerfGE 106, 28 <44> 130, 1 <35>[]
  64. vgl. BVerfGE 65, 1 <41 f.> 78, 77 <84> 80, 367 <373> 113, 29 <45 f.> 115, 166 <187 f.> 115, 320 <341>[]
  65. vgl. BVerfGE 65, 1 <44, 54> 67, 100 <143> 78, 77 <85> 84, 239 <279 f.> 92, 191 <197> 115, 320 <344 f.> 130, 1 <36>[]
  66. vgl. BVerfGE 109, 279 <324, 331 f.> 120, 274 <337>[]
  67. vgl. BVerfGE 130, 1 <29 ff.> so zuvor bereits ohne nähere Begründung BVerfG, BVerfGK 17, 311 <314>[]
  68. vgl. BVerfGE 130, 1 <36 ff.>[]
  69. vgl. BVerfGK 9, 174 <196> 18, 193 <202 f.> m.w.N. zur ständigen Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[]
  70. vgl. BVerfGE 130, 1 <31> BVerfGK 4, 283 <285> 9, 174 <196> 14, 107 <111> 18, 193 <203>[]
  71. vgl. BVerfGK 14, 107 <111> BGHSt 38, 214 <219 f.> 44, 243 <249> 51, 285 <289 f. Rn.20> vgl. auch Greven, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl.2023, vor § 94 Rn. 10 ff.[]
  72. vgl. BGHSt 40, 211 <217> 44, 243 <249> 51, 285 <290 Rn.20>[]
  73. vgl. BVerfGK 9, 174 <196> 16, 22 <27> BVerfG, Beschluss vom 01.03.2000 – 2 BvR 2017/94, 2 BvR 2039/94, Rn. 10 f.; Beschluss vom 30.06.2005 – 2 BvR 1502/04, Rn. 8[]
  74. vgl. BVerfGK 18, 193 <203>[]
  75. vgl. BVerfGE 33, 367 <383> 46, 214 <222> 122, 248 <272 f.> stRspr[]
  76. vgl. BVerfGE 113, 29 <61> BVerfGK 18, 444 <449> BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 – 2 BvR 446/98, Rn. 14; Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 954/02, Rn. 26 f.[]
  77. vgl. BVerfGE 34, 238 <245 f.> 80, 367 <374 f.> 109, 279 <324>[]
  78. vgl. Gleß/Wahl/Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl.2020, § 73 IRG Rn. 1 ff. mit umfassenden weiteren Nachweisen[]

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