Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden.
Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB vorliegen.
Ist der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden, fehlt es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift darauf hingewiesen, dass das sichergestellte Messer der Einziehung unterliegt. Dieser Antrag genügt indes nicht den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO an einen Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren1. Die Einziehungsanordnung hat deshalb zu entfallen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2019 – 2 StR 138/19
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 2 StR 127/18[↩]










