Für einen Hang im Sinne des § 64 StGB ist ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren.
Dabei muss diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben1.
Die unterlassene Prüfung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB zieht gemäß § 5 Abs. 3 JGG die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich.
Nach dieser Vorschrift ist, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, von der Verhängung einer Jugendstrafe abzusehen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Da eine entsprechende Prüfung und Entscheidung im angefochtenen Urteil fehlt, führt dies zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 StR 156/18










