Europäischer Haftbefehl – und die Gesamtstrafenbildung

Ist ein Angeklagter aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert worden, umfasst dies nicht automatisch auch eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe.

Europäischer Haftbefehl – und die Gesamtstrafenbildung

Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem früheren Strafbefehl in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (§ 83h Abs. 1 IRG).

Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis.

Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden1.

  1. BGH, Beschlüsse vom 04.02.2013 – 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 25.06.2014 – 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 mwN[]